StartBauenBaurechtEuropäischer Gerichtshof fällt wegweisendes Urteil im Bau- und Zivilrecht

Europäischer Gerichtshof fällt wegweisendes Urteil im Bau- und Zivilrecht

Verkäufer fehlerhafter Baumaterialien muss für Ein- und Ausbaukosten haften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)  hat ein bahnbrechendes Urteil im Bau- und Zivilrecht gefällt (Urt. v. 16.06.2011 – Rs. C65/09). In einem Streitfall zwischen einem Bauherrn und einem Lieferanten kommt der EuGH zu der Entscheidung, dass der Verkäufer fehlerhafter Baumaterialien die Kosten des Ein- und Ausbaus zu tragen hat. Damit bricht die europäische Rechtssprechung das deutsche Kaufrecht. Dieses besagt, dass der Käufer bei Mängeln nur Anspruch auf eine Ersatzlieferung, nicht aber auf Übernahme der erneuten Einbaukosten hat.

Dr. Roland Siegel von der auf Immobilienwirtschaftsrecht sowie Bau- und Architektenrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Lill Rechtsanwälte erklärt: „Der Europäische Gerichtshof hat die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie des Europäischen Verbraucherrechts dem deutschen Sachmangelrecht beim Kaufvertrag gegenübergestellt. Da die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie besagt, dass die Nachbesserung durch den Verkäufer ‚…ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher‘ erfolgen muss, entscheidet der EuGH, dass der Verkäufer in einem solchen Fall die Einbaukosten tragen muss.

Im Urteil heißt es: „Wenn aber der Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung …vom Verkäufer nicht verlangen könnte, dass er den Ausbau …und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten übernimmt, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.“

Ausgangspunkt des Urteils ist der Fall eines Bauherrn, der bei einem Lieferanten polierte Bodenfliesen bestellt hatte und erst nach dem Einbau von rund zwei Drittel der Fliesen Schattierungen auf der Oberfläche feststellte. Der Käufer sendete dem Verkäufer eine Mängelrüge, die zurückgewiesen wurde. Nachdem das Landgericht die Klage hinsichtlich der Einbau- und Ausbaukosten abgewiesen hat, landet der Fall beim Bundesgerichtshof. Dieser zweifelte allerdings, ob sich das deutsche Kaufrecht mit dem übergeordneten Europäischen Recht im Einklang befindet und leitete den Fall an den EuGH.

„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist bahnbrechend“, so Dr. Roland Siegel. „Die Gewährleistungsregeln des deutschen Kaufrechts müssen nun so ausgelegt werden, dass Aus- und Einbaukosten ‚zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen‘ sind. Dies widerspricht der bisherigen nationalen Rechtsprechung.“

Das EuGH-Urteil zeigt, dass auch rein nationale Streitfälle mit Blick auf das Europäische Recht geführt werden müssen. Im öffentlichen Recht hat sich dies bereits in der Praxis lange durchgesetzt. Im Zivil- und vor allem Baurecht besteht hingegen noch erheblicher Nachholbedarf.

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