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Leistungs-/Zahlungsverweigerungsrecht

Bei Mängeln dürfen Bauherren Zahlungen verweigern

Gemäß der geltenden Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) muss der Käufer eines schlüsselfertiges Haus vom Bauträger einen Zahlungsplan vereinbaren. Wann und in welcher Höhe Abschläge für das entstehende Haus bezahlt

werden müssen, ist in einem solchen Zahlungsplan klar geregelt.

Die sogenannte Bezugsfertigkeitsrate in Höhe von 8,4% der Vertragssumme sowie die Fertigstellungsrate (3,5%) sind grundsätzlich zum Schluss fällig. Wenn der Bauherr allerdings bereits vor Zahlung Mängel am Haus entdeckt, darf er laut Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltsverein (DAV) einen Teil dieser Raten einbehalten.

Bisher war die Bauwirtschaft davon ausgegangen, dass Bauherren in einem solchen Fall nur einen Teil der Fertigstellungsrate einbehalten dürfe. Der Bundesgerichtshof hat jedoch kürzlich entschieden, dass der Bauherr bei Mängeln sowohl die Fertigstellungsrate als auch die Bezugsfertigskeitsrate ganz oder teilweise einbehalten darf. Demnach steht dem Bauherren ein sogenanntes Leistungs-/Zahlungsverweigerungsrecht  in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich eines angemessenen Druckzuschlags zu. Selbst wenn das Haus bezugsfertig ist, steht dem Bauherrn ein sogenanntes kann ein über die Fertigstellungsrate hinausgehender Betrag einbehalten werden, wenn die Kosten für die Mängelbehebung voraussichtlich mehr als 3,5% der Vertragssumme betragen.

(BGH-Urteil vom 27.10.2011, VII ZR 84/09).

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