Handwerks- und Dienstleistungen in der Steuererklärung absetzen
Ende Mai müssen die Bundesbürger wieder ihre Steuererklärung
abgeben. Was viele immer noch nicht nutzen oder wissen: Sie können dabei
einen Teil ihrer Handwerkerrechnungen steuermindernd geltend machen,
erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB).
Zwanzig Prozent von insgesamt 6.000 Euro Handwerkerrechnung können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das sind immerhin 1.200 Euro. Vorausgesetzt, es liegt eine ordentliche Rechnung vor, die per Überweisung bezahlt wurde.
Abzugsfähig sind alle Handwerker- und Renovierungsarbeiten am eigenen und selbst bewohnten Haus. Und zwar die reinen Arbeitskosten ebenso wie die Fahrtkosten und die anteilige Mehrwertsteuer. Nicht abzugsfähig sind allerdings Materialkosten.
Weitaus lohnender ist es allerdings, die Kosten – und damit auch die Rechnungen – von Beginn an niedrig zu halten. Der VPB rät deshalb dazu, bei jeder Arbeit, auch bei Kleinigkeiten, vorab nach dem Preis zu fragen und sich möglichst ein schriftliches Angebot geben zu lassen. Ideal ist es, wenn drei vergleichbare Angebote vorliegen.
Vorsichtig sein sollten Hausbesitzer auch bei kleineren Aufträgen, Reparaturen oder Gartenpflege beispielsweise. Viele Firmen möchten hier auf Stundenlohnbasis arbeiten und bieten den Hausbesitzern oft auch an, die Materialien für sie einzukaufen und sich dann die Auslagen vom Auftraggeber erstatten zu lassen.
Der VPB warnt davor, solche Angebote unbesehen anzunehmen, denn Stundenlohnarbeiten bringen oft Ärger. Spätestens wenn die Rechnung kommt, so die Erfahrung der bundesweit tätigen VPB-Sachverständigen, wundern sich viele Bauherren über die hohe Stundenzahl und die teuren Materialien. Will der Bauherr dann die Rechnung kürzen, wehrt sich der Unternehmer. Erst im Februar entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf wieder einen solchen Fall (Urteil vom 28.02.2012, Az. 23 U 59/11) und zwar zu Gunsten des Eigenheimbesitzers. Die Handwerkerrechnung wurde gekürzt. Das Gericht entschied: Auch bei Stundenlohnarbeiten bekommt der Unternehmer nur die Stunden bezahlt, die für die beauftragte Arbeit tatsächlich notwendig waren. Trödeln seine Leute am Bau, muss der Auftraggeber dafür nicht
geradestehen. Gleiches gilt für die Materialien. Auch hier, so entschied das Gericht, muss die Firma wirtschaftlich handeln und darf keine überteuerten Materialien einkaufen.
Damit es gerade bei kleineren Arbeiten nicht zu großem Ärger kommt, rät der VPB deshalb, grundsätzlich einen Pauschalfestpreis zu vereinbaren. In dem sollte alles enthalten sein, die gesamte Arbeit und das Material. Will der Auftraggeber nachher allerdings die Rechnung steuerlich geltend machen, müssen beide Positionen in der Rechnung wieder fein säuberlich getrennt ausgewiesen werden – Arbeitszeit und Materialkosten. Übrigens: Hausbesitzer profitieren auch von den haushaltsnahen Dienstleistungen, hier dürfen nämlich nicht nur Pfleger und Kinderbetreuer abgesetzt werden, sondern auch Gartenpflege, Hausputz und Umzug sowie der Schornsteinfeger
sind steuerlich abzugsfähig. Mehr dazu im VPB-Ratgeber „Steuern sparen mit
Handwerkerrechnungen“.
Den kostenlosen Ratgeber „Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen“ finden Interessierte im Internet unter dem Menüpunkt „Kostenlose Angebote“ im Bereich
„Services“ unter www.vpb.de.