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Mikrobakterielle Belastung

Trinkwasserverordnung verpflichtet Vermieter zu jährlicher Kontrolle

Nach dem die neue Trinkwasserverordnung am 11. November 2011 in Kraft
trat, erinnert nun die GTÜ die Immobilienbesitzer an die jährliche
Trinkwasserinspektion: Bis zum 31. Oktober 2012 sind die meisten
Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Anlage zur
Warmwasserbereitung verpflichtet, das Wasser auf mikrobakterielle
Belastung untersuchen zu lassen, sonst drohen Bußgelder bis zu 25.000
Euro.

Stagnation von Wasser in Leitungen, Warmwasseraufbereitungen und
Ablagerungen im Rohrnetz bieten reichlich Nährboden für gefährliche
Keime: Die sogenannten Legionellen treten überwiegend im warmen Wasser
zwischen 20°C und 55°C auf und können durch beispielsweise Wasserdampf
in die Atemwege gelangen und zu einer lebensbedrohlichen
Lungenentzündung führen. In München zum Beispiel hat das Gesundheitsamt
im Juli dieses Jahres auf Grund von Legionellen ein Duschverbot für 320
Wohnungen verhängt. Auch in Berlin und Köln überschritten drei Proben
die erlaubten Grenzwerte für Legionellen. Für die zuständigen
Immobilienbesitzer wird es dann teuer, wenn Mieter
Schadensersatzansprüche geltend machen.
„Deshalb ist es wichtig
durch präventive Maßnahmen, sprich Untersuchungen auf diese Keime durch
ein akkreditiertes Labor, die Qualität des Trinkwassers und damit die
Sicherheit der Konsumenten zu gewährleisten“, erklärt Günther Kirsten,
Experte für Technische Gebäudeausrüstung der GTÜ Gesellschaft für
Technische Überwachung mbH.
Öffentliche Gebäude wie Schwimmbäder,
Hotels, Schulen und Krankenhäuser überprüft das Gesundheitsamt
regelmäßig. Für die privaten Haushalte sind die Vermieter zuständig: Sie
müssen seit dem 11. November 2011 jährlich eine Trinkwasserprobe
entnehmen und diese analysieren lassen.
Zwar ist die neue
Trinkwasserverordnung schon ein wichtiger Schritt in die richtige
Richtung, allerdings bedarf es laut der GTÜ noch einiger Verbesserungen
bezüglich der Überwachung der Wasserkontrollen. Für Betreiber von
Warmwasseranlagen von mehr als 400 Litern jährlich ist es ratsam, die
vorgeschriebene Probeentnahme und Analyse durchzuführen, da sie sich 
bei Verstoß oder Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben zur
Trinkwasserkontrolle zivilrechtlich strafbar machen. „Da Krankheitsfälle
auf Keime im Trinkwasser zurückzuführen sind, kann der verantwortliche
Vermieter leicht ausfindig gemacht werden und muss die Konsequenzen
tragen“, so Günther Kirsten.
In der Immobilienwirtschaft und in
den Gesundheitsämtern entstehen personelle und finanzielle
Mehrbelastungen durch die Pflicht zur jährlichen
Trinkwasseruntersuchung. Hierauf reagiert das Bundesministerium für
Gesundheit und plant, das Intervall der Trinkwasserkontrolle von einem
auf drei Jahre herabzusetzen. Ende September soll sich der Bundesrat mit
der modifizierten Verordnung befassen.
Die Untersuchungspflicht
bis zum 31. Oktober 2012 gilt allerdings weiterhin. Deshalb legt die GTÜ
jedem betroffenen Immobilieneigentümer nahe, fristgerecht eine
Trinkwasserkontrolle durchzuführen um rechtliche Konsequenzen bei
Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zu vermeiden.

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