Verkäufer müssen auf Mängel hinweisen
Wer als Privatmann ein Haus von einem anderen Privatmann kauft, der kann sich nicht auf Verbraucherrechte berufen, wie sie beispielsweise für den Käufer einer Schlüsselfertigimmobilie vom Unternehmer gelten. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.
Im Gegenteil, er muss sich um alles selbst kümmern. Dafür kann er mit seinem Vertragspartner alle Modalitäten frei vereinbaren, auch die Fragen der Gewährleistung. Sehr häufig werden in den Kaufverträgen unter Privatleuten Gewährleistungsansprüche weitgehend ausgeschlossen. Es gilt: gekauft wie besehen. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allerdings bei offenbarungspflichtigen Mängeln, deren Kenntnis für die Kaufentscheidung entscheidende Bedeutung hat: Über die muss der Verkäufer dem Käufer ungefragt Auskunft erteilen. Auch auf Fragen nach Schäden oder Umbauten etwa muss der Verkäufer richtig und vollständig antworten. Weil aber Verkäufer meist Laien sind und Mängel mitunter gar nicht als solche erkennen, ist es in jedem Fall ratsam, die Immobilie vor dem Kauf vom unabhängigen Bausachverständigen bautechnisch prüfen zu lassen.