Manchem Bauherrn juckt es in den Fingern, wenn ein Baumangel festgestellt ist, der Bauunternehmer aber der Mängelbeseitigung nicht nachkommt. Eine so genannte Selbstvornahme – also die Beseitigung des Mangels durch den Bauherrn auf Kosten des Bauunternehmers – sollte jedoch gründlich vorbereitet sein. Darauf verweisen die Experten des Bauherren-Schutzbunds e.V. (BSB).
Mit dem Eingreifen des Bauherrn und der Beauftragung von Handwerkern wird zwar der Mangel beseitigt, aber damit auch der Beweis, dass ein Mangel bestanden hat. Die Beweissicherung ist daher zwingend erforderlich – bei kleineren Schäden durch einen privat beauftragten Sachverständigen, bei größeren Mängeln durch ein gerichtliches Beweisverfahren mit einem vom Gericht bestellten Sachverständigen. Um die voraussichtlichen Kosten zu belegen, sollte der Aufwand durch einen Gutachter festgestellt oder durch einen Fachunternehmer in einem Kostenvoranschlag aufgeführt werden. Der Bauherr hat einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung. Verweigert der Bauunternehmer diese Zahlung, muss das Gericht den Streit klären, oder der Bauherr kann seine Forderung mit offenen Zahlungsansprüchen des Unternehmers verrechnen.