StartBauenBaurechtZulässigkeit eines Dachgeschoßausbaus im ungeplanten Innenbereich?

Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbaus im ungeplanten Innenbereich?

Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt. Entscheidend ist, ob sich die von außen wahrnehmbare Ansicht des Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt. Entscheidend ist, ob sich die von außen wahrnehmbare Ansicht des Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

BVerwG, Beschluß vom. 21-06.1996 – 4 B 84. 96

BauGB § 34 Abs. 1 -, BauNVO § 20 Abs 1 Dachgeschoßausbaus Einfügen: unbeplanter Innenbereich; Vollgeschoß

Problem/Sachverhalt

Das BVerwG nimmt erneut zu der Frage Stellung, wann ein Dachgeschoßausbau, der zu einer Erhöhung des Kniestocks und der Gebäudehöhe führt, im unbeplanten Innenbereich zulässig ist.

Entscheidung

Das BVerwG bestätigt die Entscheidung des OVG Koblenz, wonach dem Eigentümer des Anwesens eine Nachtragsbaugenehmigung für einen Dachgeschoßausbau zu erteilen ist. Bei einem Dachgeschoßausbau im unbeplanten Innenbereich richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit danach, ob sich das Vorhaben in die Bebauung in der näheren Umgebung einfüge 34 Abs- 1 BauGB). Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung komme es allerdings nicht auf die Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an. Entscheidend sei allein, ob sich die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Allein aus einem Überschreiten der vorhandenen Geschoßflächenzahlen könne nicht auf das Nichteinfügen eines Vorhabens geschlossen worden. Ein Dachgeschoßausbau füge sich daher in der Regel in eine Umgebung, in der Häuser mit ausgebautem Dachgeschoß vorherrschen, auch dann ein, wenn die vorhandenen Dachgeschosse (geringfügig) unter der Grenze für ein Vollgeschoß bleiben, das geplante Dachgeschoß diese Grenze jedoch (geringfügig) überschreite.

Praxishinweis

Entscheidend für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Dachgeschoßausbaus im unbeplanten Innenbereich ist der optische Eindruck des Gebäudes. Die Höhe und das Volumen des Bauvorhabens dürfen daher nur geringfügig von der umgebenden Bebauung abweichen (BVerwG, IBR 94, 427 – Grünberg)

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