StartBauenBaurechtFehlerhafte Beantragung von Fördermitteln durch einen Architekten: Haftung!

Fehlerhafte Beantragung von Fördermitteln durch einen Architekten: Haftung!

1. Übernimmt der Architekt die Beantragung von Förderungsmitteln, so haftet er für eine fehlerhafte Antragstellung aus positiver Vertragsverletzung.2. Das Mitwirken des Architekten bei der Kreditverschaffung – hier Antrag auf Wohnungsbauförderung – gehört zu den Tätigkeitsbereichen, für die Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung besteht.

1. Übernimmt der Architekt die Beantragung von Förderungsmitteln, so haftet er für eine fehlerhafte Antragstellung aus positiver Vertragsverletzung.

2. Das Mitwirken des Architekten bei der Kreditverschaffung – hier Antrag auf Wohnungsbauförderung – gehört zu den Tätigkeitsbereichen, für die Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung besteht.

KG Berlin, Une4 vom 07,02.1995 – 21 J 6589/94

BGH. Beschluß vom 12. 1 O@ 1 995 – VII ZR 80/95 (Revision nicht angenommen)

BGB §§ 27e, 325. HOAI § 15 Nr. 2; BBR Berufshaftpflicht Architekten (1994) A IV. Nr. 9 Architektenhaftung; Wohnungsbauförderung; Haftungsausschluß

Problem/Sachverhalt

Ein Architekt verpflichtet sich, "Verwaltungsleistungen des Bauherrn bei der Abwicklung der Bauaufgabe nach dem dritten Förderungsweg" zu übernehmen. Er stellt einen entsprechenden Antrag auf (Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln. Dabei übersieht er, daß die amtliche Verkehrswertschätzung geändert worden ist und ordnet das Objekt einer falschen Förderungsklasse zu. Die Förderung wird wegen dieses Fehlers verweigert. Der. Bauherr verliert einen Baukostenzuschuß von
DM 103.555.-, den er nun als Schadensersatz vom Architekten verlangt.. Der Architekt wendet ein, er hafte nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht für Schäden, die von seiner Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt seien.

Entscheidung

Das KG verurteilt den Architekten in voller Höhe. Der Architekt habe seine VertragspfIicht verletzt, einen fehlerfreien Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zu stellen, Die entscheidende Behörde sei auch nicht gehalten, den Antrag umzudeuten oder auf etwaige Fehler hinzuweisen, Ein ordnungsgemäßer Antrag wäre genehmigt worden, Dies belege der Ausgang des Förderungswettbewerbes. Für derartige Fehlleistungen sei der Architekt versichert, so daß ein Haftungsausschluß nicht greife. Die Beantragung von Fördermitteln falle unter die in § 15 Nr. 2 HOAI geregelte besondere Leistung "Mitwirken bei der Kreditbeschaffung". Das gesamte Leistungsbild der HOAI sei nach den Erläuterungen zu den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfaßt.

Praxishinweis

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung bezieht sich zwar auf die in den Architektengesetzen sowie in den einschlägigen Gebühren- und Leistungsordnungen, z.B. in der HOAI definierten Tätigkeiten (Erläuterungen zu den BBR Architektenhaftpflicht, Ziff. I). In wesentlichen Bereichen ist die Haftung aber durch Klauseln in den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" ausgeschlossen. So wird nicht gehaftet für Schäden aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen , aus der Überschreitung ermittelter Massen oder Kosten, aus der Vermittlung von Geld-, Kredit- oder Grundstücksgeschäften (A IV BBR/Arch). Mit diesen Ausschlüssen wollen die Versicherungen möglichen Manipulationen im kalkulatorischen Bereich begegnen.

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