StartBauenBaurechtHandwerkerrechnungen: Müssen auch die neuen Wohnungseigentümer zahlen?

Handwerkerrechnungen: Müssen auch die neuen Wohnungseigentümer zahlen?

1. Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer einen Handwerker mit Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum beauftragt, werden hierdurch nur diejenigen verpflichtet, die bei Auftragserteilung Wohnungseigentümer sind.*)

1. Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer einen Handwerker mit Renovierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum beauftragt, werden hierdurch nur diejenigen verpflichtet, die bei Auftragserteilung Wohnungseigentümer sind.*)

2. Eine Haftung neuer Wohnungseigentümer gegenüber außenstehenden Dritten für vor ihrem Eigentumserwerb begründete Zahlungsverpflichtungen kommt ohne Vertragsübernahme, Schuldübernahme oder Schuldbeitritt nicht in Betracht.*)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1996 – 22 U 245/95

WEG §§ 10, 27; BGB § 631; Haftung neu eintretender Wohnungseigentümer

Problem/Sachverhalt

Nach entsprechendem Beschluß der Eigentümergemeinschaft gibt ein WEG-Verwalter die Sanierung einer Aufzugsanlage in Auftrag. Als die ausführende Firma nach Ausführung der Arbeiten abrechnet und ihren Werklohn haben will, haben sich bei mehreren Wohnungen die Eigentumsverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung geändert. Die Aufzugsfirma klagt (u.a.) gegen die neuen Wohnungseigentümer auf Bezahlung der Rechnung.

Entscheidung

Im Gegensatz zum LG weist das OLG Düsseldorf diese Klage ab.
Nach Auffassung des Gerichts führt die Veräußerung der Eigentumswohnung nicht automatisch dazu, daß der Erwerber anstelle des Wohnungsveräußerers Vertragspartner der beauftragten Handwerker und damit Schuldner des Werklohnanspruches wird. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit dem Wohnungskaufvertrag eine besondere Vereinbarung in Form einer Vertragsübernahme, einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts getroffen wäre. Das war hier nicht geschehen.
Aus dem Wohnungseigentumsgesetz (insbesondere den §§ 1 0 ff.) ergebe sich nichts Gegenteiliges, da diese Regelungen ausschließlich das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regeln. Über die Haftung gegenüber Dritten sei aus diesen Vorschriften nichts herzuleiten.

Praxishinweis

Die Entscheidung entspricht der Auffassung, die der BGH schon seit Beginn der 80er Jahre (z.B. NJW 81, 282) zur Frage der Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers eingenommen hat. Dieser muß weiter für die Schulden aus seiner Eigentümerzeit einstehen, wobei der BGH dies womöglich im Gegensatz zum OLG Düsseldorf – nicht einmal anderweitige ausdrückliche vertragliche Regelungen zwischen Veräußerer und Erwerber zulassen wollte.

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