StartBauenBaurechtVerträge und Gewährleistungen im Fertighausbau

Verträge und Gewährleistungen im Fertighausbau

Der Vertrag zum Kauf eines Fertighauses muß – anders als beim Grundstückskauf – nicht vor einem Notar geschlossen werden. Wichtiger Bestandteil des Vertrages ist die sogenannte Bau- und Leistungsbeschreibung. Diese enthält nachvollziehbare und exakte Angaben über die einzelnen Gewerke und die Ausstattung des jeweiligen Hauses.

Der Vertrag zum Kauf eines Fertighauses muß – anders als beim Grundstückskauf – nicht vor einem Notar geschlossen werden. Wichtiger Bestandteil des Vertrages ist die sogenannte Bau- und Leistungsbeschreibung. Diese enthält nachvollziehbare und exakte Angaben über die einzelnen Gewerke und die Ausstattung des jeweiligen Hauses.

Mitgliedsunternehmen des BDF geben ihren Bauherren eine mindestens 12-monatige Festpreisgarantie ab Auftragserteilung bis zur Hausübergabe. Diese bezieht sich auf die in der Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbarten Arbeiten. Die Mitglieder verlangen Zahlungen nur angepaßt an den jeweiligen Planungs- und Baufortschritt sowie Wertzuwachs.

Zusätzlich auf "Nummer sicher" geht der Bauherr durch regelmäßige Baustellenüberwachungen. Dabei wird kontrolliert, ob die in der Bau- und Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungsmerkmale eingehalten werden und die Bauausführung den bauphysikalischen und statisch-konstruktiven Anforderungen gerecht wird. Jedoch unterziehen sich nur die Firmen innerhalb des BDF dieser zusätzlichen Überwachung vor Ort.

Käufer von Fertighäusern unterschreiben einen Vertrag, in dem auch Fragen der Gewährleistungen und Garantien geregelt sind. Gewährleistungsfristen, Garantien und Mängelbeseitigungen werden von den einzelnen Anbietern z. T. unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich gilt jedoch die Gewährleistungsfrist nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Sie beträgt zwei Jahre. Wurden keine VOB oder sonstigen Regelungen vereinbart, gelten automatisch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Schlüsselübergabe bzw. mit der förmlichen Abnahme des Gebäudes. Als Ausdruck der von ihnen angebotenen hohen Qualitätsstandards werben einige Mitglieder des BDF mit besonders langen Fristen, z. B. für tragende Bauteile.

Wird die VOB Vertragsbestandteil, müssen den Bauherren die VOB-Regelungen mit dem Vertrag ausgehändigt werden. Tritt trotz der hohen Qualitätsgarantien einmal ein Mangel am Haus auf, so werden diese innerhalb der Frist kostenlos beseitigt. Für diese Leistungen gelten wieder die vereinbarten Regelfristen. Bei der Gewährleistung nach dem BGB wird bei der Mängelbeseitigung die fünfjährige Verjährung solange unterbrochen, bis der Schaden beseitigt ist.

Kommt es trotz alledem zu Streitigkeiten zwischen den Fertighausunternehmen und dem Bauherren, warten die BDF-Mitglieder mit einem weiteren besonderen Service auf. Bevor ordentliche Gerichte bemüht werden müssen, kann der Bauherr die Ombudstelle des Verbandes als Schiedsgericht anrufen. Die Einschaltung dieser vermittelnd tätigen Institution ist für den Bauherren kostenfrei. Statistiken zeigen, daß die Ombudstelle höchst selten in Anspruch genommen werden muß – Ausdruck des hohen Qualitätsstandards der führenden deutschen Fertighaushersteller.

Erfahrungsgemäß wird die Ombudstelle nicht wegen möglicher Bauschäden eingeschaltet, sondern weil es unterschiedliche Auffassungen bzgl. Der Vertragsinterpretationen gibt. Deshalb sollte der Bauherr darauf achten, daß auch alle mündlichen Absprachen immer schriftlich festgelegt werden. Nur so können spätere Mißverständnisse von vornherein ausgeräumt werden.

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