1. Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
Strafrechtliche Regelungen spielen bislang bei der Asbestsanierung eher eine untergeordnete Rolle. Spätestens nach der Holzschutzmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist jedoch das Umweltstrafrecht auf dem Vormarsch.
III. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
1. Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
Strafrechtliche Regelungen spielen bislang bei der Asbestsanierung eher eine untergeordnete Rolle. Spätestens nach der Holzschutzmittel-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist jedoch das Umweltstrafrecht auf dem Vormarsch. Es ist daher damit zu rechnen, daß die Asbestsanierung zunehmend auch der strafrechtlichen Überwachung unterliegen wird. Im Blickpunkt steht hier insbesondere der Straftatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung (§ 326 StGB). Danach mach sich u. a. strafbar, wer für den Menschen krebserzeugende Abfälle – dazu gehört Asbest – außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlichen Abweichungen von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert oder sonst beseitigt. Erfaßt wird danach z. B. das Zwischenlagern von Asbestabfall ohne die erforderliche Feuchthaltung.
2. Bußgeldvorschriften
Zudem sind zahlreiche der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Gefahrstoffverordnung vom Gesetzgeber bußgeldbewertet worden, so z. B. in der GefstoffV die Nichtanzeige von Abbrucharbeiten oder die Durchführung dieser Arbeiten ohne personelle Ausstattung des Unternehmens mit sachkundigen Personen (dazu aktuell Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 06.09.1996, AZ 3 OWi 108/96, UPR 1997, S. 75 ff.)
Die einschlägigen Gesetze sehen hier einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000 DM vor.