Wer seine hilfsbedürftigen Eltern als Dauergäste bei sich zu Hause aufnehmen möchte, der kann dies auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters tun. Darüber informiert die Landesbausparkasse (LBS). Die einzige Bedingung: Wohnung oder Haus müssen groß genug sein. So hat es das Bayerische Oberste Landesgericht in München entschieden (Aktenzeichen: RE-Miet 2/96).
Wer seine hilfsbedürftigen Eltern als Dauergäste bei sich zu Hause aufnehmen möchte, der kann dies auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters tun. Darüber informiert die Landesbausparkasse (LBS). Die einzige Bedingung: Wohnung oder Haus müssen groß genug sein. So hat es das Bayerische Oberste Landesgericht in München entschieden (Aktenzeichen: RE-Miet 2/96).
Sachverhalt:
Ein Ehepaar mit drei Kindern beschloß eines Tages, zusätzlich noch die Eltern der Frau mit Sack und Pack in das gemietete Haus einziehen zu lassen. Die alten Herrschaften logierten im Dachgeschoß, das lange zuvor mit Genehmigung der Vermieterin ausgebaut worden war – allerdings nicht zu diesem Zweck. Mit der Aufnahme der Eltern kamen die Mieter unter anderem ihrer Unterhaltspflicht nach. Der Vater hatte nämlich eine zu geringe Rente, um für sich und seine Frau selbst eine Wohnung mieten zu können. Außerdem benötigte er Hilfe, weil er an Diabetes litt und seine Sehkraft deutlich vermindert war.
Die Vermieterin des Hauses wurde nicht darüber informiert und erst recht nicht um ihre Zustimmung gebeten. Als sie schließlich doch Wind davon bekam, mahnte sie die Mieter ab und bestand auf dem Auszug der Eltern, doch nichts geschah. Daraufhin kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis und forderte die komplette Räumung des Hauses. Es kam zum Prozeß.
Urteil:
Wie die LBS mitteilt, stellten sich die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts in diesem Fall auf die Seite der Mieter. Art und Zuschnitt des Hauses (108 Quadratmeter Wohnfläche plus 33 Quadratmeter im Dachgeschoß) hätten – rein praktisch gesehen – eine Aufnahme der Eltern ohne weiteres möglich gemacht. Außerdem verpflichte sogar das Gesetz die Kinder dazu, den Eltern Unterhalt zu gewähren. Die Aufnahme hilfsbedürftiger Eltern in den Haushalt sei "auch aus sozialen Gründen dringend erwünscht".
Das Bürgerliche Gesetzbuch geht nach Auskunft der Landesbausparkasse davon aus, daß eine gemietete Sache (also auch Wohnung oder Haus) nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an einen sogenannten "Dritten" weitergegeben werden darf. Eindeutig ausgenommen sind von dieser Regelung Ehepartner oder Kinder – das heißt, sie dürfen problemlos als zusätzliche Mieter aufgenommen werden. Ob dies auch auf Eltern zutrifft, war bisher nicht eindeutig geklärt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Lücke in der Rechtsprechung geschlossen.