StartArchivVerfassungswidrigkeit der Grunderwerbssteuer ?

Verfassungswidrigkeit der Grunderwerbssteuer ?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Erbschaft- und Vermögenssteuer dargelegt, daß das sogenannte "notwendige Lebensführungsvermögen", auch Gebrauchsvermögen oder Existensvermögen genannt, nicht der Steuer unterzogen werden darf.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Erbschaft- und Vermögenssteuer dargelegt, daß das sogenannte "notwendige Lebensführungsvermögen", auch Gebrauchsvermögen oder Existensvermögen genannt, nicht der Steuer unterzogen werden darf.

Hierunter fällt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch das Einfamilienhaus. Wenn nun das Einfamilienhaus nicht der Erbschaft und Vermögenssteuer unterzogen werden darf, stellt sich in jüngster Zeit die Frage, ob er "Einfamilienhaus – Freiraum" auch der Grunderwerbssteuer nicht unterzogen werden darf.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks bezieht, der Grunderwerbssteuer. Die Steuer bemißt sich nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Die ist bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzung. Die Grunderwerbssteuer beträgt zur Zeit 3,5 von Hundert (§ 11 Abs. 1 GrEStG). Steuerschuldner sind bei einem Erwerb kraft Gesetz der bisherige Eigentümer und der Erwerber. In der Regel wird aber im Kaufvertrag vereinbart, daß der Käufer die Grunderwerbssteuer zu tragen hat, somit den vollen Betrag.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschafts- und Vermögenssteuer, häufen sich bei der Finanzverwaltung die Einsprüche, die mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Grunderwerbssteuer begründet werden. Ein Richter des III. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichtes hat ein Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Richter stützt sich dabei auf die Tatsache, daß der zu sichernde "Einfamilien-Freiraum" nicht durch die Grunderwerbssteuer behindert werden darf. In einem anderen rechtskräftigen Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, daß basierend auf dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaft und Vermögenssteuer es nicht geboten ist, den Erwerb eines Eigenheimes von der Grunderwerbssteuer zu befreien. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher noch nicht bezüglich der Behandlung der Grunderwerbssteuer bei dem Erwerb eines Eigenheims geäußert.

Aufgrund der Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sollte Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid eingelegt werden.

In der Einspruchsbegründung ist auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Grunderwerbssteuer hinzuweisen, sowie auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheides einzulegen. Bezüglich der Handhabung der Einsprüche bei der Finanzverwaltung liegt ein Verwaltungsanweisung vor. Sofern der Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid fristgerecht eingelegt werde und sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht beruft, ruht das Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2. S. AO). Auch über verspätete eingelegte Einsprüche kann die Finanzverwaltung ohne weiteres entscheiden. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich, da es an einem berechtigten Interesse des Antragstellers an der Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes fehlt.

Wie das Bundesverfassungsgericht in Frage der Grunderwerbssteuer bei dem Erwerb eines Eigenheimes entscheidet, kann aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, Sofern sich das Bundesverfassungsgericht für die Nichterhebung der Grunderwerbssteuer bei einem Erwerb des Eigenheims entscheidet, entfällt ein wesentlicher Anschaffungskostenbetrag für den Erwerb eines Eigenheimes.

Ein Einspruch gegen die Grunderwerbssteuer sollte daher erwogen werden.

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