1. Umsatzsteuererhöhung
Der Steuersatz von 16 v.H. gilt für die gesamte Bauleistung, wenn die abzurechnende Bauleistung nach dem 31.03.1998 fertiggestellt wird. Dies kann zu erheblichen Steuerbelastungen für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer führen. Nach § 29 UStG kann der Auftragnehmer vom Bauherrn bei Verträgen, die unter Zugrundelegung des bisherigen Umsatzsteuersatzes abgeschlossen wurden, die Lieferung jedoch erst nach dem 31.03.1998 ausgeführt wird, einen angemessenen Ausgleich für die umsatzsteuerliche Mehrbelastung verlangen, wenn der Vertrag bereits vor dem 01.12.1997 abgeschlossen worden war und nichts anderes vereinbart wurde. Bei später abgeschlossenen Verträgen kommt eine Umsatzsteuernachbelastung aufgrund der Umsatzsteuererhöhung nur in Betracht, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Unabhängig von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen ist vom Auftragnehmer die erhöhte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
2. Anwendung des alten Steuersatzes
Der Steuersatz von 15 v.H. kann auf die Bauleistung angewandt werden, wenn die Leistung oder eine (bestimmte) Teilleistung (s. unten 3.) vor dem 01.04.1998 ausgeführt wurde. Ausgeführt in diesem Sinne ist die Bauleistung im Falle der Werklieferung, wenn das fertiggestellte Werk tatsächlich oder fiktiv abgenommen ist, im Falle der reinen Werkleistung genügt im Sinne der Umsatzsteuer die Vollendung der Leistung.
Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten ist in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, daß vor dem 01.04.1998 fertiggestellte Leistungen oder Teilleistungen
vom Bauherren bis zum 31.03.1998 tatsächlich abgenommen werden und
die Abnahme entsprechend protokolliert und vom Bauherrn unterzeichnet wird.
In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des 1. Quartals bzw. des Monats März 1998. Soweit die Schlußrechnungen im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum noch nicht vorliegen, sind die voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt zum alten Steuersatz noch zu erfassenden Umsätze, ggf. unter Abzug der bereits versteuerten Anzahlungen, zu schätzen. Ergeben sich aufgrund der erstellten Schlußrechnungen Abweichungen gegenüber der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1998 bzw. das 1. Quartal 1998, ist diese (Erst-)Voranmeldung zu berichtigen, so daß die Schluß- bzw. Teilleistungsrechnungen zu 15 v.H. letztmals in dieser Umsatzsteuervoranmeldung erfaßt werden, ausgenommen Ist-Versteuerer. Unberührt bleibt die Erfassung von Änderungen der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rechnungsänderungen usw.), die im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zu berücksichtigen sind.
Wichtig also:Abnahme vor dem 01.04.1998 tatsächlich durchführen, Umsätze in Umsatzsteuervoranmeldung März/l. Quartal 1998 voranmelden.
3. Abrechnung von Teilleistungen
Der Anwendungserlaß für die Umsatzsteuererhöhung zum 01.04.1998 vom 10.02.1998 bringt für die Abrechenbarkeit von Teilleistungen keine Änderung gegenüber den früheren Steuererhöhungen. Es kann daher wieder wie am 31.12.1992 verfahren werden
Teilleistungen können unter folgenden Voraussetzungen vor dem 01.04.1998 gesondert zum alten Umsatzsteuersatz von 15 v.H. abgerechnet werden:
a. Wirtschaftlich teilbare Leistung
In einem Erlaß vom 28. Dezember 1970 hat die Finanzverwaltung Abgrenzungskriterien für ,.teilbare“ Leistungen aufgestellt. Gegen die teilweise recht engherzigen Abgrenzungen können u. U. Bedenken aus Art. 10 Abs. 2 der 6. Umsatzsteuerrichtlinie (EG) vorgebracht werden, jedoch sollte allenfalls in besonderen Ausnahmefällen von einigem Gewicht versucht werden, andere Teilleistungen vertraglich abzugrenzen. Zu beachten ist, daß sachlich oder zeitlich differenzierte Leistungen auch Teilleistungen in diesem Sinne sein können (z. B. Erd-, Maurer- und Hausanschlußarbeiten jeweils als eigenständige Teilleistung)
b. Vereinbarte Teilentgelte
Für die Teilleistungen müssen Teilentgelte gesondert vereinbart und gesondert abgerechnet werden. Dies setzt i. d. R. auch voraus, daß in der Vereinbarung über die Teilleistungen auch Regelungen über die gesonderte Abnahme und gesonderte Abrechnung aufgenommen werden. Die Teilleistungsvereinbarung muß vor dem 01.04.1998 getroffen werden. Die Änderung der ursprünglichen Vereinbarung ist zulässig, jedoch muß diese Änderung vor dem 01.04.1998 zwischen Bauherrn und Auftragnehmer vereinbart werden, wobei sich empfiehlt, die Vereinbarungen schriftlich niederzulegen.
c. Fertigstellung (Abnahme)
Die Bestimmungen über die Abnahme von Werklieferungen (s. oben 2.) gelten für Teilleistungen entsprechend. Daraus folgt, daß Werklieferungen vor dem 01.04.1998 tatsächlich abgenommen werden sollten; sofern kein Material geliefert wird, genügt die Vollendung, jedoch sollte auch bei diesen Werkleistungen grundsätzlich die Abnahme vor dem 01.04.1998 durchgeführt werden.
d. Gesonderte Teilentgeltrechnung
Die Voraussetzungen für die Abrechnung von Teilleistungen zum alten Steuersatz sind zu dokumentieren, insbesondere sollten die Vereinbarungen und Abnahmeprotokolle schriftlich vorliegen.
Wichtig für die Abrechnung von Teilleistungen zum alten Steuersatz also: wirtschaftlich mögliche Teilleistungen jetzt vereinbaren, vor dem 01.04.1998 fertigstellen und abnehmen (lassen) und gesondert abrechnen.
4. Erhaltene Anzahlungen
Für nach dem 31.03.1998 fertiggestellte Bauleistungen beträgt der Steuersatz 16 v.H., und zwar auch dann, wenn die erhaltenen Anzahlungen bei Vereinnahmung mit 15 v.H. versteuert wurden. Die Berichtigung erfolgt bei Fertigstellung, also im Rahmen der Schlußrechnung. Eine Berichtigung der auf die erhaltenen Anzahlungen abgeführte Umsatzsteuer ist nicht erforderlich. Ebensowenig sind die Anzahlungsrechnungen zu berichtigen. Notwendig ist aber – wie auch bisher – die exakte Umsatzsteuerabrechnung in der Schlußrechnung.
Zur Vereinfachung ist bereits vor dem 01.04.1998 zulässig, Vorausrechnungen oder Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die im Ergebnis mit 16 v.H. besteuert werden, mit diesem Steuersatz abzurechnen. Bei Vereinnahmung der Anzahlung sind dann 16 v.H. abzuführen. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Leistungsempfänger die ausgewiesene Vorsteuer (16 v.H.) bei Zahlung abziehen. In diesen Fällen ist eine Steuerberichtigung durch die Schlußrechnung im Ergebnis nicht erforderlich.
Zu vermeiden ist eine Diskrepanz zwischen der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer aufgrund der Mindest-lst-Besteuerung und der Anzahlungsrechnung. Abgeführt wird bei Vereinnahmung der Anzahlung der Betrag, der in der Anzahlungsrechnung ausgewiesen ist, bei einer Abweichung des Zahlbetrages vom angeforderten Ertrag ist der Steuersatz der Anzahlungsrechnung heranzuziehen. Werden also vor dem 01.04.1998 Anzahlungen mit einem Steuersatz von 15 v.H. angefordert, bleibt es bei diesem Steuersatz, auch wenn die Zahlung erst nach dem 31.03.1998 eingeht. Die Korrektur erfolgt auch in diesen Fällen erst mit der Schlußrechnung. Bei Anzahlungsrechnungen die voraussichtlich erst nach dem 01.04.1998 gezahlt werden, sollte bereits jetzt – entsprechende vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt – der Steuersatz von 16 v.H. angewandt werden.