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Werbungskosten-Pauschbetrag bei Wohnungsvermietung

Neben den Arbeitnehmerpauschbetrag von DM 2.000,00, den Pauschbetrag von DM 100,00 / 200,00 bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie den Pauschbetrag bei wiederkehrenden Bezügen von DM 200,00 trat seit 1996 ein Pauschbetrag für Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Dieser Pauschbetrag gilt in Fällen der Vermietung von Wohngebäuden des Privatvermögens und beträgt jährlich DM 42,00 pro qm Wohnfläche.

Neben den Arbeitnehmerpauschbetrag von DM 2.000,00, den Pauschbetrag von DM 100,00 / 200,00 bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie den Pauschbetrag bei wiederkehrenden Bezügen von DM 200,00 trat seit 1996 ein Pauschbetrag für Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Dieser Pauschbetrag gilt in Fällen der Vermietung von Wohngebäuden des Privatvermögens und beträgt jährlich DM 42,00 pro qm Wohnfläche.

Neben dem Pauschbetrag können noch Schuldzinsen und Abschreibungen (einschließlich Sonderabschreibungen) als Werbungskosten abgezogen werden. Alle Übrigen Werbungskosten sind mit dem Pauschbetrag abgegolten, insbesondere Erhaltungsaufwendungen, Versicherungsbeiträge, Grundbesitzabgaben und die umlagefähigen Nebenkosten.

Wenn sich absehen läßt, daß z. B. für 1999 der Ansatz des Pauschalbetrages günstiger sein wird als der Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten, ist zu prüfen, ob bestimmte für das Jahr 1999 geplante Aufwendungen für die Wohnung, die durch die Pauschale abgegolten wären, bereits in 1998 getätigt werden sollten. Gestaltungsspielraum besteht insbesondere bei Erhaltungsaufwendungen. Maßgebend für die zeitliche Zuordnung ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Das Wahlrecht kann von Miteigentümern nur einheitlich ausgeübt werden.

Für Zeiträume, in denen das Gebäude nicht Wohnzwecken oder der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, ist der Pauschbetrag nicht abzuziehen.

Hat der steuerpflichtige für ein Jahr den Pauschbetrag geltend gemacht, so kann er für den folgenden Veranlagungszeitraum wiederum die tatsächlichen Werbungskosten abziehen; in diesem Fall ist eine erneute Anwendung des Pauschalbetrages allerdings erst nach Ablauf der vier folgenden Veranlagungszeiträume zulässig.

Ist der Pauschbetrag höher als die Einnahmen aus der Vermietung, kann anders als bei den Pauschbeträgen für Werbungskosten bei den anderen Einkunftsarten der die Einnahmen übersteigende Betrag als Werbungskosten abgezogen werden. Der Pauschbetrag kann also auch zu Verlusten führen.

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