Verkaufen Sie aus Ihrem Privatvermögen Aktien oder GmbH-Anteile, bleibt der erzielte Veräußerungsgewinn im Regelfall steuerfrei, wenn Sie an der GmbH bzw. AG nicht zu mehr als 25 %, also nicht wesentlich, beteiligt sind. Um den Steuerzahler diese Vorteile wieder zu nehmen, hat der Gesetzgeber – in systemwidriger Weise – dem Erwerber solcher Anteile steuerliche Nachteile auferlegt.
Hält nämlich der Erwerber die Anteile im Betriebsvermögen oder ist er wesentlich beteiligt, kann er bestimmte Gewinnminderungen wegen eines Absinkens der Anteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, dem sog. Sperrbetrag nicht steuermindernd geltend machen. Das gilt insbesondere für Teilwertabschreibungen, wenn der Wert der Anteile wegen einer Gewinnausschüttung gesunken ist, aber auch für Verluste aus der Veräußerung der Anteile oder bei Liquidationen z.B. einer GmbH. In dem Einführungserlaß zu dieser neuen Regelung (§ 50c Abs. 11 EStG) hat die Finanzverwaltung zu einigen aufgetretenen Zweifelsfragen Stellung genommen.
Hier die Punkte:
Die neue gesetzliche Einschränkung für den Erwerber gilt nur, wenn der Veräußerungsgewinn bei dem Verkäufer nicht steuerpflichtig war. Sind die Anteile innerhalb der letzten zehn Jahre mehrfach verkauft worden, will die Finanzverwaltung dem letzten Erwerber auch dann die steuerlichen Nachteile auflegen, wenn nur bei einem der Vorbesitzer der Verkauf nicht steuerpflichtig war. Unter Umständen wird jedoch der Höchstbetrag der möglichen steuerlichen Nachteile, der sog. Sperrbetrag, ermäßigt.
Die benachteiligende Regelung soll auch angewandt werden, wenn GmbH-Anteile oder Aktien unentgeltlich erworben oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Läßt sich nicht feststellen, ob bei einem der Verkäufe innerhalb der letzten zehn Jahre der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig war, will die Verwaltung dem Letzterwerber die Beweislast auferlegen. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Gerichte diese Auffassung bestätigen werden. Großzügiger will die Finanzverwaltung nur sein, wenn der Steuerzahler die Anteile vor dem 6.8.1997, also vor Bekanntwerden der entsprechenden Gesetzgebungspläne, erworben hat. Den Erwerber treffen allerdings die gesetzlichen Einschränkungen, wenn die Finanzverwaltung, ggf. anhand der Aktien eines der Vorbesitzer, nachweist, daß der Veräußerungsgewinn bei diesem nicht steuerpflichtig war.
Die gesetzliche Neuregelung gilt ab 1997, d.h. für Gewinnminderungen, die der letzte Erwerber der Anteile im Jahr 1997 geltend macht. Das soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn er die Anteile innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung erworben hat, also unter Umständen mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Die hierin liegende rückwirkende Belastung des Erwerbs stößt auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken.