Vorsicht!
Gravierende Auswirkungen für Vereine, Schulen und Arbeitnehmer sind zu erwarten
(haufe) Die kostenlose oder verbilligte Weitergabe gebrauchter Büromaschinen, Möbel, Firmenwagen und ähnlicher Gegenstände an Vereine, Schulen oder Mitarbeiter kann Betriebe künftig teuer zu stehen kommen: Die Steuerexperten der Haufe Verlagsgruppe sind in der Fülle des heiß diskutierten Steuerentlastungsgesetzes auf eine bislang unbeachtet gebliebene und seit 1.4.1999 geltende Regelung zur Umsatzsteuerpflicht bei Sachspenden gestoßen.
Nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG „…wird jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.“ Diese harmlos klingende Formulierung hat in der Praxis fatale Auswirkungen. Denn ungeachtet der guten und sozialen Absicht des Unternehmens hat es von jedem gespendeten Gegenstand den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln und dafür 7% bzw. im Regelfall 16% USt. zu zahlen.
Selbst wenn auch davon auszugehen ist, daß die Freigrenze für Geschenke von 75 DM bei dieser Neuregelung zum Tragen kommt, bleibt diese Vorschrift eine absurde Steuerfalle für Unternehmen. Ein Beispiel aus der Praxis: wird ein abgeschriebener und für das Unternehmen nahezu wertloser PC von einem Computerhändler noch auf einen aktuellen Verkehrswert von 500 DM geschätzt, hat das Unternehmen, das das Gerät z. B. der örtlichen Schule gespendet hat, ab sofort hierfür 80 DM Umsatzsteuer, also 16% von 500 DM zu bezahlen.
Die spendenfeindliche Regelung untergräbt nicht nur die aktuelle Initiative der Kultusministerien, die Betriebe offensiv dazu auffordern, alte PCs an Schulen zu verschenken. Sie wird letztlich zu einem insgesamt stark gebremsten und veränderten Spendenverhalten der Unternehmen führen. Die Leidtragenden sind schnell ausgemacht: Schulen, Vereine und gemeinnützige Einrichtungen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Betriebe, die abgeschriebene Gegenstände gerne kostenlos oder zu Billigpreisen an Arbeitnehmer weitergegeben haben. Auch hier kosten gutgemeinte Geschenke oder Rabatte oberhalb der Freigrenze von 75 DM das Unternehmen Umsatzsteuer.
Die Haufe Verlagsgruppe fordert deshalb vom Steuergesetzgeber sofortige und unbürokratische Milderungsregelungen: „Wenn Sachspenden zu unkalkulierbaren Risiken für Betriebe werden, dürfte diese weitverbreitete und vielen zugute kommende Art der Unterstützung demnächst der Vergangenheit angehören. Kaum zu glauben, daß der Staat dies sehenden Auges zuläßt“, wundert sich Steuerfachanwalt Gerhard Geckle über die Neuregelung. Die gesamte Tragweite des Paragraphen kann derzeit nur erahnt werden, könnte aber bei vielen künftigen Betriebsprüfungen zu ungeahnt bösen Überraschungen führen. Die Haufe Verlagsgruppe rät Betrieben deshalb dringend, ihre Spendenpraxis und alle unentgeltlichen Warenabgaben auf eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht hin zu überprüfen. Im Zweifel künftig Geldspenden der Sachspende vorziehen.