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Was muß in einer Betriebskostenabrechnung stehen?

Um die Betriebskosten abrechnen zu können, muß eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten erstellt werden. Dies erfordert eine übersichtlich aufgegliederte Einnahme- und Ausgabenaufstellung, aus der auch der betriebswirtschaftlich und juristisch nicht geschulte Mieter die umgelegten Kosten ersehen und überprüfen kann.

Um die Betriebskosten abrechnen zu können, muß eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten erstellt werden. Dies erfordert eine übersichtlich aufgegliederte Einnahme- und Ausgabenaufstellung, aus der auch der betriebswirtschaftlich und juristisch nicht geschulte Mieter die umgelegten Kosten ersehen und überprüfen kann. Die Betriebskostenabrechnung muß jedoch nicht die Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten enthalten.

Eine Betriebskostenabrechnung sollte folgendes enthalten:

eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels,
die Berechnung des Anteils des Mieters,
den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Nicht erforderlich ist nunmehr die Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten. Es dürfen auch Einzelkosten, die demselben Entstehungsgrund (Kosten) zugehörig sind, zusammengefaßt werden. Anderer Ansicht ist das Landgericht Berlin (WM 1996, 154), wonach es nicht ausreichend sein soll, wenn lediglich Gesamtbeträge für einzelne Positionen angeführt werden; vielmehr sind diese nach einzelnen Rechnungsdaten aufzuschlüsseln, so daß der Mieter die einzelnen Positionen der Abrechnung anhand der Belege "abhaken" kann und nicht erst Gesamtbeträge auseinanderrechnen muß.

TIP!

In Anbetracht der uneinheitlichen Rechtsprechung sollten in der Betriebskostenabrechnung die Ausgaben jedenfalls entsprechend den Positionen der Anlage 3 zu § 27 II. BV dargestellt und gegebenenfalls auch die zugehörigen Rechnungsdaten angegeben werden.

Die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels erfordert, daß die Betriebskosten des gesamten Anwesens angegeben werden und erläutert wird, wie sich daraus der Anteil des Mieters für die von ihm gemietete Wohnung errechnet. Bei einer Verteilung nach Flächen ist sowohl die Gesamtfläche des Anwesens als auch die Fläche der betreffenden Wohnung und bei einer Umlage nach Kopfteilen die Gesamtzahl der Personen zu benennen.

(KG Berlin, Beschluß vom 28. 5. 1998 Az: 8 Re-Miet 4877/97)

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