StartArchivDurchsetzung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozeß

Durchsetzung von Mietzinsansprüchen im Urkundenprozeß

Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen auf Zahlung von Mietzins sind nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts nicht im Urkundenprozeß durchsetzbar.

Die Zivilprozeßordnung stellt Gläubigern, die ihren Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme durch eine Urkunde beweisen können, eine besondere Verfahrensart zur Verfügung: den Urkundenprozeß. Diese hat den Vorteil, daß der Gläubiger auf schnelle Weise zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel kommt, weil zur Beschleunigung des Verfahrens die Beweismittel beschränkt sind und die Widerklage ausgeschlossen ist. Der Beklagte, sofern er widerspricht, wird unter Vorbehalt verurteilt und muß seine weiteren Einwendungen in einem Nachverfahren geltend machen.

Das Kammergericht Berlin hatte nun zu entscheiden, ob Mietzinsansprüche mit dieser Verfahrensart durchgesetzt werden könne; denn der Vermieter kann ja immerhin eine Urkunde, nämlich den Mietvertrag, vorlegen, aus dem sich die Höhe des Mietzinses ergibt.

Das Gericht verneinte diese Frage mit der Begründung, aus dem Mietvertrag ergäbe sich die Höhe des Mietzinses gerade nicht: Denn dem Mieter könne im Einzelfall wegen eines Mangels ein Minderungsrecht zustehen, so daß dann kraft Gesetzes der geminderte Mietzins als geschuldet gilt.

Hinweis: Bei Geschäftsräumen ist der Mietzins nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung im Urkundenprozeß einklagbar.

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