Bereits im Vorfeld sollte mit dem Makler vereinbart werden, daß sein Lohn erst dann entsteht, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks feststeht. Diese Rücktrittsklausel sollte nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit dem Makler vereinbart werden, damit Streitigkeiten vermieden werden.
Grundsätzlich ist der Maklerlohn bei Abschluß eines Kaufvertrages fällig. Doch kann es gerade bei unbebauten Grundstücken zum Problem werden, inwieweit das Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Oft kommt es, wie hier in der Praxis vor, daß zwar ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, jedoch dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, falls die Baugenehmigung rechtskräftig versagt wurde. Dabei stellt sich jedoch die Frage, was dann mit dem Maklerlohn geschieht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß ein solcher Rücktrittsvorbehalt einer aufschiebenden Bedingung gleich kommt, wenn ein in einem Grundstückskaufvertrag aufgenommenes Rücktrittsrecht von der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks abhängig gemacht wird. Der Maklerlohn entsteht also erst dann, wenn die Bebaubarkeit feststeht oder jedenfalls mit einem Rücktritt nicht mehr zu rechnen ist.