StartArchivAufteilung der Anschaffungskosten

Aufteilung der Anschaffungskosten

Immobilieneigentümer aufgepaßt! Wer in Zeiten wachsender „Euro-Panik“ eine Immobilie erwirbt, um sie anschließend zu vermieten, kann die Höhe der jährlichen Abschreibung beeinflussen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nämlich, daß sich Käufer und Erwerber bereits im Kaufvertrag über die Höhe des Grund- und Bodenanteils und die Höhe des Gebäudeanteils einigen können. Dazu muß man wissen, daß nur der Gebäudeanteil einer Abnutzung unterliegt und in der Regel jährlich mit 2% der Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden kann. (Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung)

Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens hingegen bringen dem Vermieter keinen Steuervorteil (Urteil vom 18. 6. 1997, 6K 212/94)

Erben Sie eine Immobilie, treffen Sie mit dem Verkäufer bereits im Kaufvertrag eine Vereinbarung des Kaufpreises in einen Gebäudeanteil und einen Anteil für Grund und Boden. Wichtig ist, daß der Aufteilung eine schlüssige Berechnung vorangeht. Eine Abweichung von 10.000 DM war im Urteilsfall jedoch unschädlich. Treffen Sie keine Vereinbarungen, schätzt das Finanzamt den Grund- und Bodenanteil. Meist natürlich viel zu hoch, um den Steuervorteil durch Abschreibung möglichst gering zu halten.

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