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Baurechtlich vorgeschriebener Kinderspielplatz

Die Errichtung eines Kinderspielplatzes, der baurechtlich vorgeschrieben ist, kann mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Die Errichtung eines Kinderspielplatzes, der baurechtlich vorgeschrieben ist, kann mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Wollen die Wohnungseigentümer den vom Bauträger erstellten Spielplatz vergrößern, so bedarf dies dann nicht der Zustimmung aller Eigentümer, wenn diese Vergrößerung der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes dient.

In einem vom Bayrischen Obersten Landesgericht zu entscheidenden Fall ergab sich eine solche Verpflichtung für die Eigentümer beispielsweise aus dem öffentlichen Baurecht. Die Errichtung des Kinderspielplatzes diente somit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Wohnungseigentümer, weshalb die Entscheidung über diesen Spielplatz einem Mehrheitsbeschluß zugänglich war.

(Beschluß des BayOblG vom 25. 6. 1998, Az.: 2 Z BR 10/98)

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