Gibt es Lärm in einem Mietshaus und hat ihn der Vermieter zu vertreten so kann der Mieter die Miete mindern. Dies ist auch vor dem Hintergrund logisch, daß sich der Mangel im Einflußbereich des Vermieters abspielt. Zum Tragen kommt Mietminderung so z.B. immer dann, wenn es Renovierungsarbeiten im Haus gibt oder ein Nachbar ständig über Gebühr lärmt.
Gibt es Lärm in einem Mietshaus und hat ihn der Vermieter zu vertreten so kann der Mieter die Miete mindern. Dies ist auch vor dem Hintergrund logisch, daß sich der Mangel im Einflußbereich des Vermieters abspielt. Zum Tragen kommt Mietminderung so z.B. immer dann, wenn es Renovierungsarbeiten im Haus gibt oder ein Nachbar ständig über Gebühr lärmt.
Eine andere Frage stellt sich aber genauso oft: Kann der Mieter auch dann die Miete mindern, wenn der Vermieter für Lärm nichts kann? Das gewinnt z.B. immer dann Bedeutung, wenn es um Bauarbeiten auf der Straße geht. Das LG Siegen (Az.: 3 5 87/89) meint in einem Urteil vom 9.11.1989, ja. Der Vermieter gewähre im Mietvertrag eine mangelfreie Mietsache. Auf sein Verschulden kommt es somit nicht an.
Für den Vermieter ist das eine ziemlich böse Sache: Kann er nicht von einem Dritten Schadensersatz für den Lärm verlangen (und wie sollte er das bei Bauarbeiten auf der Straße), so bleibt er auf dem Schaden sitzen.