StartArchivBefristeter Mietvertrag schließt eine dauerhafte Vermietungstätigkeit nicht aus

Befristeter Mietvertrag schließt eine dauerhafte Vermietungstätigkeit nicht aus

Die zeitlich befristete Vermietung einer Wohnung rechtfertigt nicht gleichzeitig die Schlussfolgerung, dass eine Vermietungs- tätigkeit nicht auf Dauer angelegt sei. Auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse aufmerksam

Die zeitlich befristete Vermietung einer Wohnung rechtfertigt nicht gleichzeitig die Schlussfolgerung, dass eine Vermietungs- tätigkeit nicht auf Dauer angelegt sei. Auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs macht Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Das Finanzamt unterstellt bei einer lediglich befristeten Vermietung gerne eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht und erkennt die steuerlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung oft nicht an. So ein Mietverhältnis gilt dann als "privat veranlasste Liebhaberei".

In einem kürzlich entschiedenen Fall hatten die Eltern mit ihrem Sohn einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen.
Nach Fristablauf wohnte der Sohn noch ein Jahr weiter in der Wohnung, anschließend wurde sie fremdvermietet.

Die Befristung des Mietverhältnisses gab für das Finanzamt den Ausschlag, dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die BFH-Richter entschieden jedoch anders: Eine Vermietung könne auch auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander geschlossen werden (AZ. IX R 1/04).

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