5 Tipps für die Räumpflicht
Kinder versetzt er in helle Vorfreude, Erwachsene haben gemischte Gefühle – die Rede ist vom Schnee. CosmosDirekt beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Schneeräumpflicht und informiert über den passenden Versicherungsschutz.
Von bis zu 500 Euro im Saarland, Baden-Württemberg und Sachsen, über 2.500 Euro in Brandenburg und sogar bis zu 50.000 Euro in Hamburg[1]: Unterlassenes Schneeschippen ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann je nach Bundesland hohe Bußgelder nach sich ziehen. Isolde Klein, Versicherungsexpertin von CosmosDirekt, dem Direktversicherer der Generali in Deutschland, erklärt, welche Pflichten mit dem winterlichen Wettererzeugnis einhergehen und gibt Tipps, wie man sich gegen eventuelle Folgeschäden von Schnee und Eis absichern kann.
WER IST IN DER RÄUMPFLICHT?
Generell gilt: Grundstückseigentümer sind laut Gesetzgeber im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, Gefahrenquellen zu beseitigen und somit für das Räumen von Eis und Schnee auf Fußwegen.[2] „Im Mietvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass die Streu- und Räumpflicht auf den Mieter oder den Hausmeister übertragen wird“, sagt Isolde Klein und fügt hinzu: „Der Vermieter muss dann jedoch prüfen, ob der Mieter bzw. der Hausmeister seiner Verpflichtung auch nachgekommen ist. Gleiches gilt, wenn die Schneeräumpflicht auf einen bezahlten Winterdienst übertragen wurde“.
WANN UND WIE OFT MUSS GERÄUMT WERDEN?
„Fußwege sollten in der Regel so geräumt sein, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, muss trotzdem ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße freigeschoben werden, wenn die Gemeinde dazu auffordert. Und schneit es über längere Zeit, muss auch mehrfach am Tag geräumt werden“, so Isolde Klein.
In der Regel gilt: Bürgersteige sollten werktags zwischen sieben und 20 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich die Streu- und Räumpflicht um ein bis zwei Stunden nach hinten.[3] Details regelt die jeweilige Gemeindesatzung. Neben den Zeiten, zu denen die Wege von Schnee und Eis befreit werden müssen, legt diese meist auch die Streumittel fest. So ist in einigen Gemeinden beispielsweise der Einsatz von Streusalz verboten, da sich dieses negativ auf Tier- und Umwelt auswirkt. Verstöße werden deshalb teilweise mit hohen Bußgeldern geahndet. Prinzipiell empfehlen sich alternativ Kies, Asche, Split oder Sand als umweltfreundlichere Streumittel.
WIE IST DIE REGELUNG, SOLLTE MAN SEINER PFLICHT NICHT NACHKOMMEN KÖNNEN?
Die Räumpflicht für Schnee und Eis bleibt auch bestehen, sollte man diese aufgrund von Unpässlichkeiten nicht wahrnehmen können. „Wenn der Räumpflichtige aufgrund einer Erkrankung dazu nicht in der Lage ist, arbeiten muss oder im Urlaub ist, muss dieser für eine Vertretung sorgen“, erläutert Isolde Klein. Ersatzweise kann beispielsweise der Nachbar einspringen, notfalls muss ein professioneller Winterdienst eingeschaltet werden. „Wichtig ist dabei, dass die Vertretung ihrer Pflicht angemessen nachkommt, denn im Zweifelsfall haftet der Räumpflichtige“, warnt Isolde Klein.
MUSS AUCH SCHNEE VOM HAUSDACH ENTFERNT WERDEN?
Schneebedeckte Dächer und glänzende Eiszapfen an Dachrinnen geben zwar ein romantisches Bild ab, sind aber eine Gefahrenquelle. So stellen große Schneemassen eine extreme Belastung für das Dach dar. „Herabstürzende Schnee- und Eisbrocken gefährden zudem auch Menschen und Autos“, sagt Isolde Klein. Prinzipiell sind Hausbesitzer deshalb in der Pflicht, Vorkehrungen zum Schutz vor Dachlawinen zu treffen, sollten die Umstände dies erforderlich machen. Ob Schneefanggitter montiert oder sogar zusätzliche Warnschilder angebracht werden müssen, ist dabei von der Lage und der Beschaffenheit des Gebäudes abhängig. Weitere Faktoren sind der Umfang und die Art des Verkehrs sowie die individuellen örtlichen Bestimmungen bzw. Bauordnungen des jeweiligen Bundeslands bzw. der jeweiligen Gemeinde.[4]
WER HAFTET BEI EINEM UNFALL?
Kommt es zu einem Unfall, wird die Rechtslage individuell geprüft. Grundsätzlich haftet im Zweifelsfall der Räumpflichtige bei der Verletzung seiner Räum- und Streupflicht. „Wird ein Mensch verletzt, kann das mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn wer einem anderen fahrlässig einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz zu leisten – unbegrenzt und ein Leben lang“, so Isolde Klein. Die Versicherungsexpertin empfiehlt daher unbedingt den Abschluss einer entsprechenden Police. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus greift die private Haftpflichtversicherung, bei einem Mehrfamilienhaus oder vermietetem Einfamilienhaus die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
[1] Quelle: bussgeldkatalog.org https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-schneeraeumen/#tabelle
[2] Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
[3] Quelle: bussgeldkatalog.org https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-schneeraeumen/#feiertage
[4] Quelle: dachdecker.com https://www.dachdecker.com/magazin/schneefanggitter-pflicht-201425319