Zur Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, wenn der Verwalter einer Wohnanlage den Einsichtnehmenden verbal oder tatsächlich bedroht.
Die Einsichtnahme in die Unterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft muß grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung erfolgen, insbesondere wenn der Sitz des Verwalters mit dem Standort der Wohnanlage identisch ist.
Zur Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, wenn der Verwalter einer Wohnanlage den Einsichtnehmenden verbal oder tatsächlich bedroht.
Die Einsichtnahme in die Unterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft muß grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung erfolgen, insbesondere wenn der Sitz des Verwalters mit dem Standort der Wohnanlage identisch ist.
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Verwalter das Betreten der Büroräume verweigert und verbal ausfallend wird. Im konkret vorliegenden Fall hatte der Verwalter einem Eigentümer sogar einen starken Hieb vor die Brust versetzt und ihn damit zu Boden geworfen.
Legt der Verwalter ein solches Verhalten an den Tag, kann es durchaus berechtigt sein, daß der Verwalter außerhalb seiner Büroräume Einsicht gewähren muß.
Beschluß des OLG Hamm vom 12. 2. 1998, Az.: 15 W 319/97