Angeblich zur Verhinderung von Mißbräuchen hatte der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weitgehend eingeschränkt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
Angeblich zur Verhinderung von Mißbräuchen hatte der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weitgehend eingeschränkt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich die Auffassung vertreten, die neuen Einschränkungen (in der Mehrzahl der Fälle sind die Aufwendungen gar nicht oder nur bis zu dem bescheidenen Höchstbetrag von 2.400 DM abziehbar) erfaßten auch Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers, z.B. den Schreibtisch und Bücherschränke. Der BFH hat dagegen in dieser Frage eine großzügigere Auffassung vertreten:
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände können ohne Begrenzung der Höhe nach als Werbungskosten abgezogen werden, ggf. neben dem Höchstbetrag von 2.400 DM für die Kosten des Arbeitszimmers. Die Aufwendungen für die Einrichtung bleiben auch abziehbar, wenn die Kosten des Zimmers vollständig außer Ansatz bleiben müssen. Sie können sogar dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn z.B. nur der Schreibtisch, nicht aber der ganze Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird.
In einem neuen Erlaß schließt sich die Finanzverwaltung der Auffassung des Gerichts an. Diese Weisung ist in der Weise ergangen, daß die Finanzverwaltung ihren umfangreichen Einführungserlaß (mehr als 4 Druckseiten) insgesamt erneut im Bundessteuerblatt abgedruckt hat, obwohl nur ein einziger Satz geändert wurde.