StartArchivDie Karlsruher Familienurteile müssen für alle gelten

Die Karlsruher Familienurteile müssen für alle gelten

Noch immer besteht für Familien mit Kindern Unklarheit darüber, welche der ca. 4,5 Mio. Familien nun letztlich von den positiven Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Neuordnung des Familienlastenausgleichs profitieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Januar 1999 entschieden, daß die früheren Kinderfreibetragsregelungen verfassungswidrig sind. Allerdings ist durch das Finanzministerium bis zur Stunde noch nicht abschließend geklärt, für welche Einkommen und Steuerjahre sich die Entscheidungen auswirken. Ferner ist unklar, ob im positiven Fall ein Rückzahlungsanspruch nur dann auf mögliche Entlastungen überprüft wird, wenn gegen betreffende Steuerbescheide Rechtsbehelfe eingelegt (z.B. Einspruch, Klage) oder sog. Vorläufigkeitsvermerke im Bezug auf die Kinderfreibeträge enthalten sind.

Fest steht, daß in unzähligen Fällen aus Unwissenheit oder aus verfahrenstechnischen Gründen Steuerveranlagungen von Familien für Vorjahre faktisch unanfechtbar sind und somit kein Rechtsanspruch mehr besteht.

Die Haufe Verlagsgruppe sieht darin im Sinne der Urteile des Bundesverfassungsgerichts eine ungerechtfertigte Benachteiligung der betroffenen Familien und fordert das Bundesfinanzministerium auf, ihre Finanzämter zu Billigkeitsmaßnahmen anzuweisen und zur Umsetzung der sich möglicherweise ergebenden Steueransprüche tatsächlich jeden Steuerbescheid von Familien mit Kinder zu überprüfen.

Dazu Gerhard Geckle, Steuerexperte der Haufe Verlagsgruppe: "Bei der gegebenen Laufzeit der Musterverfahren von über 10 Jahren und der daraus resultierenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, für weit zurückliegende Streitjahre eine Verfassungswidrigkeit der Steuerregelung zu sehen, darf sich der Steuergesetzgeber nicht auf formelle Verfahrenshindernisse zu Lasten betroffener Steuerzahler zurückziehen." Aus Sicht der Freiburger Fachverlagsgruppe ist es für die Bundesregierung daher unverzichtbar, entweder schnellstens die Finanzverwaltung bundeseinheitlich entsprechend anzuweisen oder aber per Gesetz eine steuergünstige Regelung zu treffen.

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