Mängel der Abrechnung begründen keinen Anspruch des Mieters auf Rückerstattung der Vorauszahlungen. Der Mieter kann in einem solchen Fall nur verlangen, daß ihm die Abrechnung erläutert wird und daß er Einblick in die Abrechnungsbelege erhält.
Mängel der Abrechnung begründen keinen Anspruch des Mieters auf Rückerstattung der Vorauszahlungen. Der Mieter kann in einem solchen Fall nur verlangen, daß ihm die Abrechnung erläutert wird und daß er Einblick in die Abrechnungsbelege erhält.
In einem vom LG Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Mieter den Vermieter auf Rückerstattung der Betriebskosten-Vorauszahlungen in Anspruch genommen. Der Mieter begründete dies damit, daß die Betriebskosten-Abrechnung fehlerhaft sei. Das Landgericht hat die Klage allerdings abgewiesen. Zwar kann ein Mieter aus vertraglichem Recht die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen, wenn der Vermieter eine Abrechnung gänzlich unterläßt und sich der Anfall von Betriebskosten in einer bestimmten Höhe nicht feststellen läßt. Mängel der Abrechnung reichen jedoch für einen Rückforderungsanspruch nicht aus. Der Mieter hat in einem solchen Fall nur Anspruch auf nähere Erläuterung der Abrechnung sowie auf Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege. Dieser Anspruch kann durch Klage oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchgesetzt werden.
(LG Hamburg, Urteil v. 16. 1. 1997, Az.: 307 S 126/96)