StartArchivFensteraußenanstrich gehört nicht zu Schönheitsreparaturen

Fensteraußenanstrich gehört nicht zu Schönheitsreparaturen

Vermieter müssen penibel auf Vertragsformulierungen achten, um spätere Nachteile zu vermeiden. Wird nämlich ein Mieter durch eine Klausel unangemessen benachteiligt, so kann das zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen. Auf diese kostspieligen Fehler weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin

Vermieter müssen penibel auf Vertragsformulierungen achten, um spätere Nachteile zu vermeiden. Wird nämlich ein Mieter durch eine Klausel unangemessen benachteiligt, so kann das zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen. Auf diese kostspieligen Fehler weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin.
Ein Vermieter forderte von seinem Mieter wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen Schadenersatz. In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster zu übernehmen hat.

Da dieser Passus jedoch in einem normalen Formularmietvertrag stand, gingen die Richter davon aus, dass dieser Punkt nicht speziell zwischen den Mietparteien ausgehandelt, sondern dem Mieter einfach aufgebürdet wurde.
Zu den auf den Mieter abwälzbaren üblichen Schönheitsreparaturen zählt jedoch nicht der Außenanstrich der Fenster.

Die einheitliche formularvertragliche Überbürdung des Fensteraußenanstrichs und der Schönheitsreparaturen führt somit zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung (LG Berlin 65 S 406/03).

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