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Gartenkosten auch ohne Nutzung fällig

Ein Vermieter darf die Pflegekosten für gemeinschaftliche Gartenflächen auch auf diejenigen Mieter anteilig umlegen, die den Garten weder nutzen noch nutzen können

Ein Vermieter darf die Pflegekosten für gemeinschaftliche Gartenflächen auch auf diejenigen Mieter anteilig umlegen, die den Garten weder nutzen noch nutzen können. Auf diese aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse betroffene Vermieter sowie Mieter aufmerksam.

Per Vertrag können die Kosten der Gartenpflege auf einen Mieter umgelegt werden. Laut Paragraf 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung betrifft dies die Kosten zur Pflege gärtnerisch angelegter Flächen inklusive der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie die Pflege von Spielplätzen und von Zugängen und Plätzen, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

Strittig war bisher, ob die Gartenkosten auch auf Mieter umgelegt werden dürfen, die den Garten nicht nutzen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in letzter Instanz gegen die Auffassung einiger Mietgerichte entschieden (BGH, Az. VIII ZR 135/03). Demnach ist es für die Umlegung der Kosten auf Mieter nicht relevant, ob diese den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen können oder er an sie mitvermietet ist. Die Richter urteilten, dass sich die Bestimmung des Paragrafen 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung nicht allein an der Nutzungsmöglichkeit orientiert. Bereits der Gesamteindruck der Anlage beeinflusse die dortigen Mieter günstig.

Eine Umlage auf den Mieter ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Gartenfläche nur dem Vermieter oder bestimmten Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen ist. An den Kosten für die Pflege solcher Gartenanteile dürfen die ausgeschlossenen Mieter nicht beteiligt werden. Im zu verhandelnden Streitfall betrafen die umgelegten Gartenpflegekosten aber ausschließlich gemeinschaftliche Gartenflächen und insbesondere nicht die Gartenanteile, die den Mietern der Erdgeschosswohnung des Anwesens allein zur Verfügung standen.

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