Steuerspartipps
Von der Beliebtheit der eigenen vier Wände möchte zunehmend auch der Fiskus profitieren. Bereits zum Jahresbeginn hatten einige Länder die Grunderwerbsteuer von 3,5 auf bis zu 5 Prozent erhöht. Im Oktober bzw. November haben Nordrhein-Westfalen und Baden- Württemberg nachgelegt. 2012 ziehen auch Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz die Steuerschraube an.
„Für viele Bauherren und Käufer verteuert sich der Traum vom Eigenheim dadurch um einige Tausend Euro“, rechnet Marcus Weismantel, Finanzexperte der Bausparkasse Schwäbisch Hall, vor und verrät: „Es gibt durchaus Gestaltungsspielräume für Erwerber, mit denen sie ihre Steuerlast mit etwas Geschick spürbar senken können.“
Steuerspar-Tipp 1: Wer Grundstück und Eigenheim aus einer Hand erwirbt, wird vom Finanzamt für den Komplettpreis zur Kasse gebeten. Wer dagegen erst Baugrund kauft und den Vertrag für den Hausbau separat abschließt, zahlt die Grunderwerbsteuer nur auf den Preis für das Grundstück. „Das ist allerdings keine bloße Formalie“,
klärt Weismantel auf. „Sind beide Verträge nicht zeitlich und inhaltlich sauber getrennt,
unterstellt das Finanzamt ein einheitliches Vertragswerk und verlangt die Steuer für Haus und Grund. Kurz hintereinander zwei Unterschriften beim selben Bauträger – das funktioniert in der Regel nicht.“
Steuerspar-Tipp 2: Der Begriff „Immobilie“ wird steuerlich sehr wörtlich genommen. Nur was untrennbar mit dem Wohngebäude verbunden ist, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Clevere Käufer einer Gebrauchtimmobilie regeln deshalb die
Übernahme von „Extras“, die man problemlos aus- und wieder einbauen könnte, im notariellen Kaufvertrag oder schließen dafür einen separaten Kaufvertrag. Typische Extras sind beispielsweise die Einbauküche oder eine Sauna. „Dabei
sollte man es aber nicht übertreiben“, warnt Weismantel. „Machen die Extras 15 Prozent oder mehr des gesamten Kaufpreises aus, wird auch der großzügigste Finanzbeamte misstrauisch.“
Steuerspar-Tipp 3: Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung müssen häufig den Anteil des Verkäufers an den Instandhaltungsrücklagen der Eigentümergemeinschaft ablösen. Wird diese Summe im Kaufvertrag eigens exakt ausgewiesen, kann sie von den Gesamterwerbskosten abgezogen werden und unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.