Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum einstimmig als unzulässig verworfen.
(BVerfG, Beschluß v. 8.1.1999, Az.: 1 BvL 14/98)
Das Finanzgericht hatte die Auffassung vertreten, es sei nicht verfassungsgemäß, daß der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims (Wert bis etwa 600.000 Mark) der Grunderwerbsteuer unterliege, denn das persönliche Gebrauchsvermögen sei von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Überdies sei der Gleichheitssatz verletzt, wenn die Grunderwerbsteuer nur den Erwerb des immobilen persönlichen Gebrauchsvermögens einer Sonderbelastung unterwerfe.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat entschieden, daß die Vorlage (Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 18.8.1998) nicht den gesetzlichen Zulässigkeitserfordernissen genügt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung reiche es nicht aus, Artikel 14 Abs. 1 GG als die verletzte Grundrechtsnorm zu bezeichnen.
Mit dem vom Finanzgericht formulierten Grundsatz der steuerlichen Freistellung des privaten Gebrauchsvermögens setzt das Gericht für seine Verfassungsrechtsprüfung etwas voraus, was erst noch aus dem Maßstab des Artikel 14 Abs. 1 GG zu entwickeln gewesen wäre.
Soweit die Vorlage die Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig hält, als sie an den Grunderwerb schlechthin anknüpft, hat das vorlegende Gericht sich nicht hinreichend mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl des Besteuerungsgegenstands über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt.