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Gute Nachrichten für Bauherren!

"Entlastung für Häuslebauer" lauteten in letzter Zeit die Schlagzeilen in den Tageszeitungen. Gemeint war nicht das historische Zinstief, sondern die erweiterte Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs bei Baudarlehen für die Errichtung eines teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes. Allerdings ist dies an erhebliche Auflagen gebunden.

Bisher ließ die Finanzverwaltung die gezahlten Zinsen in der Regel nur anteilig im Verhältnis der fremdvermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zum Abzug zu. Dies gilt auch weiterhin für Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen wie den Aushub der Baugrube. Der Bundesfinanzhof hat nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs zugunsten des Steuerzahlers erweitert. Der Bauherr kann die Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung: Er hat das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung des vermieteten Teils des Hauses verwendet. Es müssen alle auf den vermieteten Teil des Hauses entfallende Herstellungskosten gesondert abgerechnet und ausgewiesen werden. Hierfür obliegt dem Bauherrn und Steuerzahler die objektive Beweislast. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Zahlungen zu Lasten eines Kontos gehen, dessen Guthaben sich ausschließlich aus Darlehensmitteln zusammensetzt.

Entsprechendes gilt, wenn der Bauherr und Steuerzahler ein Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen errichtet, von denen er eine Wohnung selbst bewohnt und die anderen vermietet. Unerheblich ist, ob der Bauherr noch vor Baubeginn Wohnungseigentum begründet. Entscheidend ist allein, daß die auf den vermieteten Teil entfallenden Herstellungskosten getrennt ausgewiesen und tatsächlich über das Darlehen finanziert werden.

(BFH, Urt. V. 27.10.1998 – IX R 44/95 (Doppelhaus), IX R 19/96 und IX R 29/96 (Eigentumswohnungen)

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