StartArchivHinterziehungszinsen auf Vermögenssteuer sind zulässig

Hinterziehungszinsen auf Vermögenssteuer sind zulässig

Der BFH hat mit Urteil vom 24.5.2000 (Az.: II R 25/99) entschieden, dass die Hinterziehungszinsen von Vermögenssteuer auch über 1996 hinaus strafrechtlich verfolgt werden darf und insoweit Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 22.6.1995 entschieden, dass das Vermögensgesetz seit dem Veranlagungszeitraum 1983 verfassungswidrig ist. Zugleich wurde angeordnet, das dieses Gesetz bis Ende 1996 weiter anwendbar bleibt.

Seither war fraglich, ob eine Vermögenshinterziehung ab 1983 noch strafbar ist und ob auf die in den Veranlagungszeiträumen bis zum 31.12.1996 verwirklichten Sachverhalte eine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren gilt, Hinterziehungszinsen festzulegen sind und eine Haftungsinanspruchnahme des Steuerhinterziehers zulässig ist. Dies hat der BFH nun bejaht.

Hinweis:

Das Urteil ist besonders für die Personen von Bedeutung, die Kapitalvermögen im Ausland angelegt haben und von den Steuerfahndungsmaßnahmen gegen die dabei eingeschaltenen inländischen Banken betroffen sind.

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