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Kein Schadenersatz bei zu rascher Weitervermietung

Ein Mieter darf seine Wohnung so gestalten, wie er möchte, wenn dabei alles im Rahmen der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung und die Bausubstanz unverändert bleibt. Fallen Reparaturen für seine Einbauten an, trägt er hierfür die alleinigen Kosten. Zu beachten ist dabei immer, dass er beim Auszug alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen muss

Ein Mieter darf seine Wohnung so gestalten, wie er möchte, wenn dabei alles im Rahmen der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung und die Bausubstanz unverändert bleibt. Fallen Reparaturen für seine Einbauten an, trägt er hierfür die alleinigen Kosten. Zu beachten ist dabei immer, dass er beim Auszug alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen muss. Ausnahme: Er hat vorher schriftlich mit dem Vermieter vereinbart, dass er die Veränderung belassen darf.
Verweigert ein Mieter beim Auszug den Rückbau, hat der Vermieter sogar das Recht auf Schadenersatz. "Doch dieser darf dabei keinen Fehler machen, sonst geht der Anspruch verloren", warnt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin hin.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter zusätzlich eine Dusche einbauen lassen. Beim Auszug verlangte die Vermieterin zwar den Rückbau, verfolgte die Angelegenheit jedoch nicht konsequent, sondern vermietete die Wohnung weiter. Anschließend verlangte sie vom Vormieter Schadensersatz. Nein, sagten die Richter. Sie bestätigten der Vermieterin zwar ihren Anspruch, durch die Weitervermietung sei er jedoch verwirkt (Az. 63 S396/02).

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