StartArchivKündigung des Mietvertrages wegen Verkaufsabsichten

Kündigung des Mietvertrages wegen Verkaufsabsichten

Der in der mietrechtlichen Rechtsprechung vertretene Grundsatz, der Eigentümer könne nur(!) durch vergebliche Bemühungen zum Verkauf seiner Wohnung zu einem angemessenen Preis darlegen, daß der Verkauf wegen der Vermietung nicht möglich sei, ist verfassungswidrig.

Der in der mietrechtlichen Rechtsprechung vertretene Grundsatz, der Eigentümer könne nur(!) durch vergebliche Bemühungen zum Verkauf seiner Wohnung zu einem angemessenen Preis darlegen, daß der Verkauf wegen der Vermietung nicht möglich sei, ist verfassungswidrig.

Mit diesem Urteil gab das Bundesverfassungsgericht einem Vermieter recht, der einem Mieter gemäß § 564b Abs.2 Nr.3 BGB gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben hafte. Nach dieser Vorschrift hat ein Vermieter dann ein Kündigungsrecht, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (z.B. Verkauft) gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Das Landgericht hätte die Kündigung nur dann als wirksam angesehen, wenn der Vermieter tatsächlich vergeblich versucht hätte, die Wohnung zu veräußern. Diese Auffassung verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie) und ist damit verfassungswidrig. Das höchste deutsche Gericht führt zur Begründung aus, es gebe keine Vorschrift, die derartiges verlange. Schutzwürdige Mieterinteressen oder verfahrensrechtliche Erfordernisse, die es rechtfertigen könnten, jeden anderen geeigneten Nachweis für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen von vornherein auszuschließen, seien nicht erkennbar. Darüber hinaus könne die vom Landgericht aufgestellte Darlegungsregel die Durchführung des Kündigungsrechts im Einzelfall unzumutbar erschweren. Sie zwinge den Eigentümer nämlich auch dann, sich um den Verkauf der vermieteten Wohnung zu einem angemessenen Preis zu bemühen, wenn er darlegen und beweisen könne (z.B. durch Maklerauskunft oder Privatgutachten), daß diese Bemühungen aussichtslos sind.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4.6.1998, Az. 1 BvR1575/94)

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