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Mieter darf Miete nicht mit seiner Kaution verrechnen

Eine Mietkaution dient zur Absicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. "Ein Mieter kann jedoch seine Mietzahlung nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter könne die Kaution als Ersatzmiete benutzen", warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und macht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt aufmerksam

Eine Mietkaution dient zur Absicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. "Ein Mieter kann jedoch seine Mietzahlung nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter könne die Kaution als Ersatzmiete benutzen", warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und macht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt aufmerksam.

Ein Mieter war mit seiner Miete in Rückstand und vertrat die Auffassung, sein Vermieter könne diese ja von seiner Kaution abziehen, da er sowieso darauf einen Rückzahlungsanspruch hätte.
Doch die Richter des OLG sahen das anders. Ein Mieter muss seine Miete monatlich in voller Höhe zahlen. Er kann vom Vermieter keine Verrechnung mit der Kaution verlangen. Für eine so genannte juristische Aufrechnung gäbe es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage, da eine solche Aufrechnung nur mit bereits fälligen Ansprüchen möglich sei. Hier stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Kaution habe. Das ließe sich erst nach endgültigem Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen (Az. 2 W 10/04).

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