StartArchivMitmieter hat nach Auszug Anspruch auf Entlassung aus gemeinsamem Mietvertrag

Mitmieter hat nach Auszug Anspruch auf Entlassung aus gemeinsamem Mietvertrag

Zieht ein Mitmieter aus einem von mehreren Mietern gemeinsam begründeten Mietverhältnis aus, so ist er in der Regel nicht ohne Einverständnis des Vermieters auch automatisch aus dem von ihm mit unterzeichneten Mietvertrag entlassen. "Der ausziehende Mieter hat jedoch einen Anspruch gegen den oder die verbleibenden Mieter, an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, soweit nicht berechtigte Interessen der verbleibenden Mieter entgegenstehen"

Zieht ein Mitmieter aus einem von mehreren Mietern gemeinsam begründeten Mietverhältnis aus, so ist er in der Regel nicht ohne Einverständnis des Vermieters auch automatisch aus dem von ihm mit unterzeichneten Mietvertrag entlassen. "Der ausziehende Mieter hat jedoch einen Anspruch gegen den oder die verbleibenden Mieter, an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, soweit nicht berechtigte Interessen der verbleibenden Mieter entgegenstehen", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin.

Ein in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar mietete eine Wohnung. Nach einiger Zeit zog die Frau aus, worüber sie den Vermieter auch informierte. Der Mann blieb weiterhin jahrelang in der Wohnung. Wegen Mietrückständen wurde ihm später vom Vermieter gekündigt. Der Mieter hielt die Kündigung jedoch für unwirksam, da sie nicht auch gegenüber der früheren Gefährtin erfolgt war. Schließlich sei diese auf Grund des gemeinsamen Mietvertrags ebenso noch Vertragspartner des Vermieters.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Ein Mietverhältnis, bei dem auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen beteiligt sind, könne zwar grundsätzlich nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden, ansonsten sei die Kündigung unwirksam. Nimmt wie in diesem Fall der verbleibende Mieter die Wohnung hingegen jahrelang weiter in Anspruch, verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die Zustimmung zu verweigern, die Mitmieterin aus dem Mietvertrag zu entlassen (Az. VIII ZR 14/04). Die Einwände des Mieters sind unbegründet, wenn er die Wohnung weiter so nutzt, als sei er alleiniger Mieter.

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