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Tipps zum Thema Miete (II)

Ordentliche Kündigung bedarf keiner vorherigen Abmahnung

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das
heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter
seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat
(§ 573 II Nr. 1 BGB). „In diesem Fall bedarf es im Gegensatz zu einer
außerordentlichen, also fristlosen Kündigung, grundsätzlich keiner
vorherigen Abmahnung“, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse

Eine Abmahnung kann allerdings dennoch Sinn machen, als erst ihre
Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die
Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

In dem einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde
liegendem Fall hatten die Mieter die laufende Mietzahlung sowie die
monatlichen Nebenkosten aufgrund einer von ihnen nicht akzeptierten
Miet- und Nebenkostenerhöhung nur anteilig erbracht. Die nachträgliche
Regulierung erfolgte erst nach einer außerordentlichen sowie hilfsweise
ordentlich ausgesprochener Vermieterkündigung.

Gegenstand der Verhandlung war nunmehr die Geltendmachung des Anspruchs
des Vermieters gegenüber den Mietern auf Räumung und Herausgabe der
Mietwohnung. Der BGH gab dem Vermieter Recht und stellte
unmissverständlich klar, dass für die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung wegen schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Mieters eine
vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28.
November 2007; Az. VIII ZR 145/07).

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