StartArchivPfusch am Bau (II)

Pfusch am Bau (II)

Schadensersatzansprüche über die Gewährleistungsfrist hinaus

In einem aktuellen Urteil gab das Oberlandesgericht Düsseldorf  (Az. 23 U
106/10) einem Hauseigentümer recht, der erst nach Ablauf der
fünfjährigen Haftungsfrist Baupfusch an seinem Haus festgestellt hat.

Der Fall: Sechs Jahre nach Fertigstellung platzte an einer Doppelhaushälfte an mehreren Stellen der Putz ab. Der Eigentümer forderte den Bauträger, von dem er das Haus seinerzeit gekauft hatte, dazu auf ihm die Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen, da der Bauträger es versäumt habe, den von ihm mit dem Verputzen beauftragten Subunternehmer zu kontrollieren.  Der Bauträger allerdings lehnte ab, mit der Begründung, ein eventuell früher bestehender Anspruch sei bereits verjährt. Zudem müsse der Bauträger einfache Tätigkeiten wie Verputzen ohnehin nicht überwachen.

Der während des Prozesses  vom Gericht beauftrage Bausachverständige sah das hingegen anders: Hätte der Bauträger den mit dem Verputzen beauftragten Handwerker am Ende der Arbeiten kontrolliert, wäre der Mangel frühzeitig aufgefallen und hätte behoben werden können. Das Gericht entschied daraufhin, dass ein Bauträger bei Beauftragung von Subunternehmern die organisatorischen Voraussetzungen schaffen müsse, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk tatsächlich mängelfrei ist. Das heißt, der Bauträger hätte die für einen Fachmann schon früh ersichtlichen Mängel erkennen müssen – und vorhandene Mängel dürften bei der Bauabnahme nicht arglistig verschwiegen werden. Der Hauseigentümer habe daher weiterhin einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung.

AUCH INTERESSANT

MEISTEGELESEN