StartArchivRückzahlung der Mietkaution

Rückzahlung der Mietkaution

Ein umstrittenes Rechtsproblem in Verbindung mit der Mietkaution ist die Frage, wann diese zur Rückzahlung fällig ist. Eine Tatsache ist klar: Das Mietverhältnis muss beendet sein. Erst dann muss der Vermieter die Kaution zurückgeben und zwar je nach Kautionsform mit Zins und Zinseszins oder sonstiger angefallener Erträge bzw. die Urkunde über eine Bankbürgschaft

Ein umstrittenes Rechtsproblem in Verbindung mit der Mietkaution ist die Frage, wann diese zur Rückzahlung fällig ist. Eine Tatsache ist klar: Das Mietverhältnis muss beendet sein. Erst dann muss der Vermieter die Kaution zurückgeben und zwar je nach Kautionsform mit Zins und Zinseszins oder sonstiger angefallener Erträge bzw. die Urkunde über eine Bankbürgschaft. Dies soll so rasch wie möglich geschehen. Der Vermieter hat maximal bis zu sechs Monate – je nach Fall – Zeit zu überprüfen, ob er eventuell noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. "Spätestens allerdings wenn er die Wohnung weitervermietet, muss er sich im Klaren darüber sein, ob er noch Forderungen beispielsweise wegen Schönheitsreparaturen oder Schadensersatzansprüche hat", betont Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Macht der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, so muss er eine geordnete Aufstellung der behaupteten Ansprüche unter Angabe von Grund und Höhe erstellen. Ist ersichtlich, dass der Betrag der berechtigten Ansprüche geringer sein wird als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten. Stehen zum Beispiel nur noch die Nebenkosten aus, darf er nicht drei volle Monatsmieten blockieren.

Durch die Mietrechtsreform neu geregelt wurde, dass nach einem Eigentümerwechsel des Hauses oder der Wohnung der neue Vermieter die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution hat. "Nur wenn dieser aus wirtschaftlichen Gründen die Kaution nicht zurückzahlen kann, hat der Mieter ergänzend das Recht, sich an den früheren Vermieter zu wenden", erläutert Jörg Hofmann.Ein Mieter ist übrigens nicht berechtigt, die Kaution im Hinblick auf das Ende des Mietverhältnisses mit der noch zu zahlenden Miete zu verrechnen.

AUCH INTERESSANT

Beliebteste News