Die formularvertragliche Vereinbarung, die Wohnung sei "nach dem Grad der Abnutzung" zu renovieren, ist wirksam. Kommt der ausziehende Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nach, muß er den daraus folgenden Schaden (hier: wegen Nutzungsausfalls) auch dann ersetzen, wenn der Nachmieter die Renovierungsarbeiten ausgeführt hat.
Die formularvertragliche Vereinbarung, die Wohnung sei "nach dem Grad der Abnutzung" zu renovieren, ist wirksam. Kommt der ausziehende Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nach, muß er den daraus folgenden Schaden (hier: wegen Nutzungsausfalls) auch dann ersetzen, wenn der Nachmieter die Renovierungsarbeiten ausgeführt hat.
Der Mieter hält die formularmietvertragliche Klausel für unwirksam nach der er verpflichtet ist, die Wohnung "nach dem Grad der Abnutzung" zu renovieren. Nach dem Auszug renovierte nicht, der Vermieter verlangte dann Schadensersatz von ihm, obwohl sich der Nachmieter bereit erklärt hatte zu renovieren.
Die Klausel ist wirksam, der Mieter war verpflichtet zu renovieren. Der Mieter muß daher den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist, daß er die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat. Er kann nicht einwenden, der Schaden sei durch die Renovierung durch den Nachmieter weggefallen. Ist ein Vermögensschaden einmal eingetreten, können nur solche Umstände im Sinne einer Vorteilsausgleichung auf den Schaden angerechnet werden, wenn das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, den eingetretenen Vorteil mit sich zu bringen. Der Schädiger soll aber nicht unbillig entlastet werden. Die vertragliche Übernahme der Schönheitsreparaturen. die der Vermieter mit den Nachmietern ausgehandelt hat, kann dem Vormieter nicht zugute kommen.