Werden Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus durch Verkauf an einen Dritten zu Eigentumswohnungen umgewandelt, bleibt der Bestand des Mietvertrages davon unberührt (Paragraf 566 BGB)
Werden Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus durch Verkauf an einen Dritten zu Eigentumswohnungen umgewandelt, bleibt der Bestand des Mietvertrages davon unberührt (Paragraf 566 BGB).
Auch kann der Käufer allein durch den Erwerb die Miete nicht neu festsetzen. Grundsätzlich hat der Mieter bei einer Wohnungsveräußerung ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dies tritt nur außer Kraft, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. "Nach neuem Mietrecht muss der Mieter jedoch schriftlich die Ausübung seines Vorkaufsrechts gegenüber dem Vermieter erklären", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf den entsprechend geänderten Paragraf 577 im Bürgerlichen Gesetzbuch hin. Zudem gilt für den neuen Eigentümer auch eine Kündigungs- beschränkung. Experte Hermann Michels: "Eine Kündigung ist erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb (Grundbucheintragung) wegen Eigenbedarf oder Hinderung wirtschaftlicher Verwertung möglich." Diese Frist kann sich sogar in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt hat. "Mieter sollten sich im Ernstfall erkundigen, ob ihr Gebäude in so einem Kündigungssperrbezirk liegt", rät daher Hermann Michels.
Sonderfall: Bei umgewandelten Sozialwohnungen darf der Käufer so lange wegen Eigenbedarf nicht kündigen, wie die gekaufte Eigentumswohnung den Bindungen für Sozialwohnungen unterliegt.