Keine steuerliche Absetzung der Vorkosten – 20 m2 Mindestgröße
Keine steuerliche Absetzung der Vorkosten – 20 m2 Mindestgröße
Vier Wände zwar, aber keine Küche und nur 13 Quadratmeter groß – das ist keine Wohnung, nicht einmal eine Studentenbude! Dies entschied, wie die LBS Badische Landesbausparkasse mitteilt, der Bundesfinanzhof und erteilte damit einem Elternpaar eine Abfuhr, das für seinen Sohn ein möbliertes Appartement am Studienort erworben hatte und die angefallenen Kosten wie Grundsteuer, Zinsen sowie Fahrt- und Renovierungskosten bis zum Einzug ihres Sohnes als Vorkosten nach Paragraph l0e des Einkommensteuergesetzes geltend machte. Das Gericht urteilte, daß es sich bei besagtem Appartement, das zwar neben dem Schlaf- und Wohnbereich eine Dusche und Toilette hatte, im steuerlichen Sinne nicht um eine Wohnung handelt, weil weder eine Küche, noch eine Kochnische oder ein Kochschrank vorhanden sind. Die Gemeinschaftsküche außerhalb der abgeschlossenen Räumlichkeiten änderte nichts an dieser Einschätzung.
Das niedersächsische Finanzgericht hatte die steuerliche Absetzung der Kosten zunächst anerkannt, doch der Bundesfinanzhof lehnte später ab. Außerdem betonte der Bundesfinanzhof, daß er auch eine Studentenbude erst ab einer Wohnfläche von über 20 Quadratmetern als Wohnung anerkenne. Dieses höchstrichterliche Urteil so die LBS Badische Landesbausparkasse, gilt analog auch für die Eigenheimzulage.