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Tierhaltung im Wohnungseigentum

Die Einschränkung der Haustierhaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht unzulässig.

Die Einschränkung der Haustierhaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht unzulässig.

In einer Eigentumswohnung mit drei Zimmern und 105 qm Wohnfläche betrieb der Eigentümer eine Katzenzucht mit einer ständig wechselnden Anzahl von Katzen. Nachdem es mehrfach zu Geruchs- und Lärmbelästigungen gekommen war, beschloß die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, daß die Anzahl der Tiere, die in einer Wohnung gehalten werden dürften, auf einen Hund und drei Katzen zu begrenzen sei.

Das Kammergericht Berlin stellte hierzu fest, daß ein solcher Mehrheitsbeschluß, der die Haustierhaltung einer Eigentümergemeinschaft beschränkt, inhaltlich gültig ist, da er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine unbeschränkte Haustierhaltung könne zum einen eine unzulässige Belästigung aller Eigentümer darstellen, ohne daß es dabei auf konkrete Geräusch- oder Geruchsbelästigungen ankomme. Zum anderen gehöre die Möglichkeit der Haustierhaltung nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung einer Eigentumswohnung und somit nicht zum Kernbereich des Eigentums.

(Beschluß des KG Berlin vom 8.4.1998, Az: 24 W 1012/97)

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