StartArchivUmsatzsteuerprobleme bei der Beschäftigung ausländischer Subunternehmer durch inländische Bauunternehmen

Umsatzsteuerprobleme bei der Beschäftigung ausländischer Subunternehmer durch inländische Bauunternehmen

Werden ausländische Bauunternehmen in der BRD tätig, so unterliegen sie mit ihren Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Zur Sicherung des inländischen Steueranspruches ist die Umsatzsteuer eines ausländischen Bauunternehmers für dessen Umsätze auf dem Gebiet der BRD im Abzugsverfahren durch den Leistungsempfänger zu entrichten.

Die hiervon wichtigste Ausnahme stellt die sogenannte Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UstDV dar, nach der Leistungsempfänger nicht verpflichtet ist, die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen wenn der ausländische Unternehmer keine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis erteilt hat; der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten Steuerausweises den Vorsteuerabzug aus dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.

Bei ausländischen Subunternehmern überprüften die deutschen Steuerbehörden grundsätzlich, ob es sich hierbei um tatsächlich wirtschaftlich tätige Unternehmen oder lediglich um sogenannte ausländische Briefkastengesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit handelt, die – meist im Wege des Sozialdumpings – ausländische Arbeiter als „Subunternehmer“ beschäftigen. Ist letzteres der Fall, nimmt die deutsche Finanzverwaltung den inländischen Leistungsempfänger bei Anwendung der Nullregelung regelmäßig für die vermeintliche Umsatzsteuer der ausländischen Briefkastengesellschaft in Haftung.

Sie begründet dies damit, daß die Rechtsprechung des BGH zur Versagung des Vorsteuerabzuges bei nicht zutreffender Bezeichnung des leistenden Unternehmers sinngemäß auch im Rahmen der Nullregelung anzuwenden sei.

Erstmals ist dieser Praxis der Finanzverwaltung das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20. Juni 1996 7 k 5252/93 entgegengetreten. Das Finanzgericht Köln hat die Praxis der Finanzverwaltung mit der Begründung verworfen, die Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzuges bei nicht zutreffender Bezeichnung des (inländischen) Leistenden sei auf die Fälle der Nullregelung bei (ausländischen) Leistenden nicht zu übertragen. Im übrigen führe die Praxis der Finanzverwaltung zu einer evidenten Doppelerhebung der Umsatzsteuer, die durch gesetzliche Regelungen nicht gedeckt sei.

Gegen das Urteil des FG Köln hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH eingelegt (Aktenzeichen des BFH XI B 180/96). In einschlägigen Fällen ist zu empfehlen, gegen Haftungsbescheide der Finanzverwaltung Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren im Hinblick auf das anstehende Urteil des BFH offenzuhalten.

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