StartArchivVermieter verweigert Wohnungsrücknahme - kein Schadenersatzanspruch

Vermieter verweigert Wohnungsrücknahme – kein Schadenersatzanspruch

Fehler bei der Wohnungsabnahme können teuer kommen. Weigert sich ein Vermieter bei Beendigung eines Mietverhältnisses, die Wohnung zurückzunehmen, da sie sich seiner Meinung nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, so liegt kein "Vorenthalten" des Mieters vor

Fehler bei der Wohnungsabnahme können teuer kommen. Weigert sich ein Vermieter bei Beendigung eines Mietverhältnisses, die Wohnung zurückzunehmen, da sie sich seiner Meinung nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, so liegt kein "Vorenthalten" des Mieters vor.
Auf ein in diesem Zusammenhang für Vermieter wichtiges Urteil weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse hin.
In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu verhandelten Fall war der Vermieter der Ansicht, dass noch Renovierungsarbeiten durchzuführen seien und verweigerte Schlüsselannahme. Anschließend forderte er für den zusätzlichen Zeitraum, in dem der Schlüssel beim Mieter blieb, eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache.
Dies sahen die Richter jedoch anders. Zwar verblieb der Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses beim Mieter, das löst aber noch nicht den gesetzlichen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters für sich behalten hätte. Der Mieter hatte jedoch die Wohnung geräumt und wollte den Schlüssel abgeben. Somit war der Vermieter in "Annahmeverzug" geraten. Die Richter führten weiter an, dass der Zustand der Wohnung ohne Belang war. Durch die Verweigerung der Rücknahme wäre der Vermieter auch dann in Annahmeverzug geraten, wenn sich die Wohnung nicht in einem vertragsmäßigem Zustand befunden hätte (Az. 24 U 133/01).

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