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Verwaltungsbeiräte müssen Jahresabrechnung genau prüfen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann zur Unterstützung des Verwalters einen aus drei Wohnungseigentümern bestehenden Verwaltungsbeirat wählen. Vorrangige Aufgabe der Beiratsmitglieder ist die Prüfung der Jahresabrechung und des Wirtschaftsplans. "Dies sollten die Beiräte sorgfältigst tun, denn sie haften für die Richtigkeit und können sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann zur Unterstützung des Verwalters einen aus drei Wohnungseigentümern bestehenden Verwaltungsbeirat wählen. Vorrangige Aufgabe der Beiratsmitglieder ist die Prüfung der Jahresabrechung und des Wirtschaftsplans. "Dies sollten die Beiräte sorgfältigst tun, denn sie haften für die Richtigkeit und können sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und macht auf die oft übersehene Haftungsproblematik aufmerksam.
Die Beiräte müssen gemäß Paragraf 29 des Wohnungseigentümer- gesetzes die Gesamt- und Einzelabrechnungen auf rechnerische sowie sachliche Richtigkeit hin kontrollieren. Dazu gehört beispielsweise, ob die Kontobelege der Gemeinschaft und Rechnungen des Verwalters stimmen, alle Hausgelder beglichen worden sind und der richtige Verteilungsschlüssel angewandt wurde.
Jedes Mitglied des Beirats haftet individuell für eigenes Verschulden. Entsteht ein Schaden durch Verschulden des Beirats, haften die Beiratsmitglieder als Gesamtschuldner (OLG Düsseldorf, Az. 3 WX 221/97). "Beiräte sollten sich daher eingehend über ihre Aufgaben und ihre Risiken informieren", rät daher Anette Rehm.

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