StartArchivVorhandene Schäden beim Wohnungseinzug protokollieren

Vorhandene Schäden beim Wohnungseinzug protokollieren

Auf die Bedeutung eines Übergabeprotokolls bei einem Mietvertragsabschluss weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Mieter und Vermieter hin. Im vorliegenden Fall sicherte ein fehlender Eintrag im Protokoll dem Vermieter den Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

Auf die Bedeutung eines Übergabeprotokolls bei einem Mietvertragsabschluss weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Mieter und Vermieter hin. Im vorliegenden Fall sicherte ein fehlender Eintrag im Protokoll dem Vermieter den Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Als der Mieter auszog, entdeckte der Vermieter einen Riss im Waschbecken und wollte diesen Schaden ersetzt bekommen. Der Mieter jedoch argumentierte, dass der Haarriss bereits beim Einzug vorhanden war und verweigerte die Zahlung. Doch der Vermieter hatte bei Mietbeginn ein Übergabe-Protokoll gefertigt. Dort stand nichts über das Waschbecken. Da er lediglich beweisen muss, dass die Mietsache bei Mietbeginn in ordnungsgemäßem Zustand war, geriet dadurch der Mieter in Beweisnot. Dieser hatte keine plausible Erklärung, warum der Riss nicht im Protokoll stand. Ebenfalls konnte er nicht beweisen, wann seine beiden angeblichen Zeugen den Schaden bei Mietbeginn entdeckten.
"Ein Mieter muss zwar für Verschlechterungen, die während der Mietzeit und durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht einstehen", erläutert Anette Rehm. "Der fehlende Eintrag im Protokoll deutet allerdings darauf hin, dass der Haarriss bei Mietbeginn nicht vorhanden war." Das Gericht erkannte deswegen die Schadenersatzforderung des Vermieters an (Az: 10 U 64/02).

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